Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

. 67 
limmungen der Pr Vul. (bzw. anderen Verfassungen) durch 
ormen des Reichsrechts außer Kraft gesetzt sind 
(darüber unten V), diese und nicht die der Pru. 
zu zitieren sind. S. aber unten V b 4. 
b) Materiell ist aber dabei die Rezeption des 5 
BZG. in Art. 68 RV. von allergrößter Wichtigkeit. Sie 
besagt, daß der Reichsgesetzgeber jedenfalls dem Militär- 
befehlshaber alle jene Freiheiten zubilligen wollte, die 
aus einer Suspension der in § 5 zitierten preuß. Ver- 
fassungsbestimmungen zugunsten der Militärdiktatur sich 
ergeben. Anders ausgedrückt: Verfassungsbestimmungen 
der außerpreußischen Bundesstaaten (ohne Bayernl) 
müssen sich eine Modifikation im Sinne der in Preußen 
geltenden Rechtssätze gefallen lassen, sofern die den 
Normen der Pr Vll. entsprechenden andersstaatlichen grund- 
rechtlichen Vorschriften bei Suspension dem Militärbefehls- 
ba er geringeren Spielraum lassen. Dies Ergebnis ver- 
angt auch die zu erstrebende Einheitlichkeit im Reich. 
J) Damit durchaus verträglich ist es, daß prinzipiell 
im Falle des Reichskriegszustandes in außerpreußischen 
Gebietsteilen die entsprechenden Artikel der be- 
treffenden bundestamlichar Verfassung (sofern "6 nicht 
durch Reichsrecht ersetzt sind) zu suspendieren sind (so 
auch preuß. Allerhöchste Dienstvorschrift betreffend Waffen- 
gebrauch . vom 19. März 1914 Art. 13 III). Im 
übrigen mag Art. 14 der preuß. Allerhöchsten Dienst- 
vorschrift betreffend Waffengebrauch usw. vom 19. März 
1914 hier Platz finden: ç 
„Sollen die aufgeführten Artikel außer Kraft gesetzt 
werden, so ist dies etwa folgendermaßen bekannt zu 
geben: 
Mit Bezug auf meine Bekanntmachung vom heutigen 
Tage, wonach ich den Ortsbezirk von N. (oder den Kreis 
N. oder Regierungsbezirk N.) in Belagerungszustand er- 
klärt habe, setze ich die Art. 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 
36 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 für 
den in Belagerungszustand erklärten Bezirk bis auf weitere 
Bestimmung außer Kraft und verordne, was folgt: 
a) Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden ver- 
bleiben in ihren Funktionen, haben aber meinen Anord- 
nungen und Aufträgen Folge zu leisten. 
5•
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.