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limmungen der Pr Vul. (bzw. anderen Verfassungen) durch
ormen des Reichsrechts außer Kraft gesetzt sind
(darüber unten V), diese und nicht die der Pru.
zu zitieren sind. S. aber unten V b 4.
b) Materiell ist aber dabei die Rezeption des 5
BZG. in Art. 68 RV. von allergrößter Wichtigkeit. Sie
besagt, daß der Reichsgesetzgeber jedenfalls dem Militär-
befehlshaber alle jene Freiheiten zubilligen wollte, die
aus einer Suspension der in § 5 zitierten preuß. Ver-
fassungsbestimmungen zugunsten der Militärdiktatur sich
ergeben. Anders ausgedrückt: Verfassungsbestimmungen
der außerpreußischen Bundesstaaten (ohne Bayernl)
müssen sich eine Modifikation im Sinne der in Preußen
geltenden Rechtssätze gefallen lassen, sofern die den
Normen der Pr Vll. entsprechenden andersstaatlichen grund-
rechtlichen Vorschriften bei Suspension dem Militärbefehls-
ba er geringeren Spielraum lassen. Dies Ergebnis ver-
angt auch die zu erstrebende Einheitlichkeit im Reich.
J) Damit durchaus verträglich ist es, daß prinzipiell
im Falle des Reichskriegszustandes in außerpreußischen
Gebietsteilen die entsprechenden Artikel der be-
treffenden bundestamlichar Verfassung (sofern "6 nicht
durch Reichsrecht ersetzt sind) zu suspendieren sind (so
auch preuß. Allerhöchste Dienstvorschrift betreffend Waffen-
gebrauch . vom 19. März 1914 Art. 13 III). Im
übrigen mag Art. 14 der preuß. Allerhöchsten Dienst-
vorschrift betreffend Waffengebrauch usw. vom 19. März
1914 hier Platz finden: ç
„Sollen die aufgeführten Artikel außer Kraft gesetzt
werden, so ist dies etwa folgendermaßen bekannt zu
geben:
Mit Bezug auf meine Bekanntmachung vom heutigen
Tage, wonach ich den Ortsbezirk von N. (oder den Kreis
N. oder Regierungsbezirk N.) in Belagerungszustand er-
klärt habe, setze ich die Art. 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und
36 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 für
den in Belagerungszustand erklärten Bezirk bis auf weitere
Bestimmung außer Kraft und verordne, was folgt:
a) Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden ver-
bleiben in ihren Funktionen, haben aber meinen Anord-
nungen und Aufträgen Folge zu leisten.
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