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persönlichen Freiheit seitens des Staates
(Schwartz S. 57) und steht im engsten Zusammenhang
mit den §§ 6, 9, 12, 27—30 (so zutreffend Anschütz,
Kommentar S. 135 und in DStrz. 1914 S. 455, s.
auch Schwartz aaO.). Das in seiner Ausführung er-
gangene preußische Gesetz über den Schutz der perfön-
lichen Freiheit vom 12. Februar 1850 ist, soweit die
kriminelle Haftnahme in Frage kommt, ersetzt durch
den VIII. und IX. Abschnitt des ersten Buches der
St O. mit Ausnahme der 88 6—10 (Text Stier-
Somlo S. 282), die von der persönlichen Verwahrung
und dem Eindringen in die Wohnungen von anderen als
Gerichts= und Kriminalpolizeibehörden handeln und —
auch ohne irgendwelche Suspension von Verfassungsbestim-
mungen — die so vielfach angegriffene (vgl. z. B. Sten Ber.
Reichstag 1916, S. 1238 B, 1284 C) Schutzhaft in §. 6
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit,
Sicherheit und Ruc zulassen. Freilich ist auch diese
mit Garantien im Interesse der individuellen Freiheit
ausgestattet. Soweit nun eine Suspension erfolgen soll,
braucht diese, eben weil Art. 5 Vl. keineswegs selbst
durch Reichsrecht ersetzt ist, sondern diese Ersetzung nur
egenüber dem Gesetze über den Schutz der persönlichen
Feiheit und selbst diesem gegenüber nicht völlig Platz
greift, nicht auf die einschlägigen Normen der Ste#.
wie auf die noch bestehenden Bestimmungen des preußischen
Gesetzes von 1850 bzw. die entsprechenden der anderen
Bundesstaaten gerichtet zu werden. Vielmehr ist sie auf
die Pr u. Art. 5 (bzw. die entsprechende Vorschrif
anderer Bundesstaaten) zu richten. Denn mit der
generellen Aufhebung dieser verfasfungsmäwigen Garantie
treten auch die vom Gesetze gewollten Wirkungen ein:
Das besagt, daß die Normen zugunsten der in-
dividuellen Freiheit — neben den schon zitierten der
StPO., insbesondere einer Reihe von Vorschriften anderer
Reichsgesetze (vgl. Haldy S. 59, Schwartz S. 58) —
durch Verordnungen und Verfügungen der Militärbefehls-
haber oder — vgl. § 4 — der Zivilbehörden auf An-
weisung und im Auftrag derselben, nach Beseiti-
gung der sonst — auch gegenüber § 9b — un-
antastbaren Verfassungsbestimmungen einge-