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der anderen Kurfürsten noch aus, an die Erich von Lauenburg eigentlich
inkonsequenter Weise von Sigismund wegen der Prüfung seiner An-
sprüche auf die Kur verwiesen worden war. Die Reise nach Frankfurt
und Bingen, wo die Kurfürsten tagten, um zu Sigismunds Politik
Stellung zu nehmen, ermöglichte Friedrich der Streitbare nur mit
Hilfe eines vom meißner Domkopitel geleisteten Vorschusses. Er
wurde in das Kollegium am 17. Januar 1424 aufgenommen mit dem
einzigen mit Rücksicht auf den Lauenburger gemachten Vorbehalt, daß
er sich wegen dessen Ansprüchen binnen Jahresfrist einem königlichen
Schiedsspruche zu unterwerfen habe. Wie der wohl ausfallen würde,
konnte niemand zweifelhaft sein. Am 1. August 1425 fand dann die
feierliche Personalbelehnung statt mit dem Kurfürstentum, dem Erz-
marschallamte, der Pfalz Allstädt, der Grafschaft Brena und der Burg-
grafschaft zu Magdeburg. In der darüber ausgestellten Urkunde heißt
es ausdrücklich, daß der Kaiser ihm das Amt eines Kurfürsten über-
tragen habe, weil er angesehen habe: „des heyligen Romischen Richs
Ehr Nuz ond bestes, vnd des iztgenanten Friderichs redlichkeit
festigkeit biderbkeit ond Vernünfte ond sonderlich sin willige vnvor-
drossene nuze und getruwe dinste, die er vus izt wider die Ketzer
in Bohem nu etlich Jar uud dem Rich lange zeyt getan
hat ond noch teglichen tut und vorbas tun soll und mag in zcukunfftigen
zeyten" Man erkennt daraus, wie großen Einfluß auf Sigismunds
Entscheidung die alle Zeit hilfsbereite Unterstützung des Wettiners gegen
die Hussiten ausgeübt hat.
Mittlerweile hatte Friedrich sich schon in dem neuen Gebiete ein-
gerichtet, nachdem er am 4. Mai 1423 der „-rbaren Mannschast“
des Herzogtums Sachsen ihre Vorrechte bestätigt hatte. Aus dieser
Urkunde gehen die staatsrechtlichen Verhältnisse des Herzogtums Sachsen-
Wittenberg zur Zeit des Anfalls hervor. Wenn auch von besonderen
Landtagen, wie in Meißen und namentlich in Thüringen in der früheren
Zeit, in einem Gebiete keine Rede sein konnte, das sich nicht so sehr
aus sich heraus entwickelt, als durch eine Dynastenfamilie als beson-
deres Territorium neu begründet worden war, so finden sich doch auch
hier Bestimmungen, daß die Vasallen des Kurfürsten nicht ohne ihre
ausdrückliche Genehmigung mit Beden oder Heischungen beschwert
werden dürfen und für etwa zu leistende Kriegsdienste Entschädigung