Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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zurückzuweisen. Doch verständigte man sich bei der vornehmen Gc- 
sinnung beider Fürsten baldigst über diesen Punkt. In dem Vertrage, 
der am 25. April 1499 im Haag geschlossen wurde, versicherten sie 
sich beide Hilfe und Beistand zur Beruhigung ihrer Länder und Er- 
zwingung des Gehorsams unter Anerkennung ihrer beiderseitigen 
Fürstenrechte. Auch räumte Akbrecht dem Bundesgenossen gern das 
zu Groningen gehörige sogenannte „alte Amt“ ein, um des Grafen 
Ansprüche an die Stadt zu decken, und gegen eine Zahlung von 
9000 Gulden die Orte Dam und Delfzyl am Westufer der Ems- 
mündung und überhaupt die Umlande zwischen der Ems und dem 
Groninger Diep. Zur Gewinnung dieser Landstriche von Groningen 
schickte Albrecht den tapferen, wenn auch wilden Gesellen, den Nitard 
Fox mit einigen Fähnlein Edzard zu Hilfe; der blieb bei einem der 
Gefechte, und die Groninger, die seinen Leichnam aufgefunden hatten, 
ehrten ihn durch ein ausgezeichnetes Begräbnis im Observantenkloster 
ihrer Stadt. 
In der zweiten Hälfte des Jahres 1499 kam Albrecht mit 
seinem Sohne Heinrich zu Schiff von Holland nach Friesland und 
ward von den Städten Franeker, Sneek und Leeuwarden mit Ehr- 
erbietung, von letzterer Stadt mit der Unterwürfigkeit des bösen 
Gewissens empfangen. Sie fanden an Albrecht einen milden Herrn, 
aber auch einen, der sich gewissenhaft des Landeswohles annahm; denn 
zur Bekämpfung des feindlichen Elementes der See ließ Albrecht große 
Deiche bauen und suchte namentlich eine dem Lande durchaus not- 
wendige planmäßige Verwaltung einzurichten. Sein Hoflager nahm 
er zu Franeker und umgab sich mit angesehenen einheimischen Räten; 
doch fehlten auch altbewährte sächsische Kräfte nicht. Und merkwürdiger 
Weise erwiesen sich gerade diese im Verkehr mit den ihnen Unter- 
gebenen zuverlässiger als die einheimischen Beamten; namentlich von 
den durch Albrecht bestellten friesischen Richtern ging die Klage, daß 
sie ihre Entscheidungen allzusehr verzögerten und wohl auch gegen 
Geld nicht unempfänglich wären. Doch empfand man in weiten 
Kreisen die Wohlthat einer einheitlichen, geordneten und wohlwollenden 
Regierung und bezeugte das wenigstens von seiten der Friesen in 
Ostergo und Westergo durch eine außerordentliche Geldbewilligung. 
Wenn nur alles das eine Gewähr für eine dauernd wachsende Zu-
	        
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