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es allerdings 1369 als Lehen an die edlen Herren von Querfurt zu
geben. Möglicherweise schloß auch die magdeburger Burggrasschaft
pfalzgräfliche Obliegenheiten mit ein. In einem Punkte wich aller-
dings die sächsische goldene Bulle ab von den Bestimmungen der
Prager Bulle von 1355 und der allgemeinen goldenen von 1356.
Sie betraf die Eventualität eines erbenlosen Absterbens Rudolfs II.,
die dann auch eintrat. Aus jener ersten Ehe mit Jutta von Branden-
burg nämlich war außer dem Kurprinzen Rudolf noch ein zweiter
Sohn Otto hervorgegangen, der 1350 mit Hinterlassung eines Sohnes
Albrecht starb. Nicht dieser sollte, wie es den Bestimmungen der
goldenen Bulle entsprach, in jenem Falle in Sachsen nachfolgen,
sondern der dritte Sohn Rudolfs I., Wenzel. Eine weitere Abweichung
war die Bestimmung der Mündigkeit von achtzehn Jahren, die in dem
gedachten Falle nur die Ausübung der Kurwürde, nicht der Landes-
regierung zur Folge haben sollte; diese sollte erst mit dem einund-
zwanzigsten Jahre angetreten werden. Es hing dies wahrscheinlich
mit dem Alter Wenzels zusammen, dem Rudolf nicht zu zeitig das
Recht eines vorauszusehenden Mitregierens einräumen wollte. — Da
aber trotz dieser neuen kaiserlichen Entscheidung Herzog Erich von
Lauenburg fortfuhr, sich Kurfürst und des heiligen römischen Reiches
Erzmarschall zu nennen, so wurde 1361 Rudolf II. gegen ihn klagbar;
darauf lud der Kaiser Erich vor ein Fürstengericht, von dessen Verlauf
wir zwar nichts näheres wissen, doch hörte von nun an Erich auf, das
nun einmal festgesetzte Recht weiter anzufechten.
Nachdem Rudolf sein Gebiet durch ein Vermächtnis der Abtiffin
Agnes von Quedlinburg vergrößert hatte, durch Barby mit Walter-
niendorf, das er jedoch einer darnach benannten Familie von Barby
zu Lehen gab, starb er im Jahre 1270. Er war der erste, der sich
des Titels princeps elector, d. h. Kurfürst bediente. Er hat auch
stets auf strenge Einhaltung der ihm gebührenden Standesrechte und
Ehren bestanden, wie neben den Streitigkeiten mit Lauenburg noch
zu erwähnen ist jenes energische Auftreten gegen den Herzog von
Luxemburg und Brabant, der ihm die Würde des Schwerttragens bor
kaiserlicher Majestät einst zu Metz nicht überlassen wollte. Nach den
meßer Abmachungen folgte ihm also sein Stiefbruder Wenzel, der
jedoch, einigen Urkunden nach zu urteilen, auch seinem Neffen Albrecht