Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

— 676 — 
es allerdings 1369 als Lehen an die edlen Herren von Querfurt zu 
geben. Möglicherweise schloß auch die magdeburger Burggrasschaft 
pfalzgräfliche Obliegenheiten mit ein. In einem Punkte wich aller- 
dings die sächsische goldene Bulle ab von den Bestimmungen der 
Prager Bulle von 1355 und der allgemeinen goldenen von 1356. 
Sie betraf die Eventualität eines erbenlosen Absterbens Rudolfs II., 
die dann auch eintrat. Aus jener ersten Ehe mit Jutta von Branden- 
burg nämlich war außer dem Kurprinzen Rudolf noch ein zweiter 
Sohn Otto hervorgegangen, der 1350 mit Hinterlassung eines Sohnes 
Albrecht starb. Nicht dieser sollte, wie es den Bestimmungen der 
goldenen Bulle entsprach, in jenem Falle in Sachsen nachfolgen, 
sondern der dritte Sohn Rudolfs I., Wenzel. Eine weitere Abweichung 
war die Bestimmung der Mündigkeit von achtzehn Jahren, die in dem 
gedachten Falle nur die Ausübung der Kurwürde, nicht der Landes- 
regierung zur Folge haben sollte; diese sollte erst mit dem einund- 
zwanzigsten Jahre angetreten werden. Es hing dies wahrscheinlich 
mit dem Alter Wenzels zusammen, dem Rudolf nicht zu zeitig das 
Recht eines vorauszusehenden Mitregierens einräumen wollte. — Da 
aber trotz dieser neuen kaiserlichen Entscheidung Herzog Erich von 
Lauenburg fortfuhr, sich Kurfürst und des heiligen römischen Reiches 
Erzmarschall zu nennen, so wurde 1361 Rudolf II. gegen ihn klagbar; 
darauf lud der Kaiser Erich vor ein Fürstengericht, von dessen Verlauf 
wir zwar nichts näheres wissen, doch hörte von nun an Erich auf, das 
nun einmal festgesetzte Recht weiter anzufechten. 
Nachdem Rudolf sein Gebiet durch ein Vermächtnis der Abtiffin 
Agnes von Quedlinburg vergrößert hatte, durch Barby mit Walter- 
niendorf, das er jedoch einer darnach benannten Familie von Barby 
zu Lehen gab, starb er im Jahre 1270. Er war der erste, der sich 
des Titels princeps elector, d. h. Kurfürst bediente. Er hat auch 
stets auf strenge Einhaltung der ihm gebührenden Standesrechte und 
Ehren bestanden, wie neben den Streitigkeiten mit Lauenburg noch 
zu erwähnen ist jenes energische Auftreten gegen den Herzog von 
Luxemburg und Brabant, der ihm die Würde des Schwerttragens bor 
kaiserlicher Majestät einst zu Metz nicht überlassen wollte. Nach den 
meßer Abmachungen folgte ihm also sein Stiefbruder Wenzel, der 
jedoch, einigen Urkunden nach zu urteilen, auch seinem Neffen Albrecht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.