Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

3 I Geschichtliche Entwicklung. $ 1. Das Land. 
vom 26. Dezember 1805 noch mehrere Erwerbungen 
hinzufügte.e. Die Rheinbundakte vom 12. Juli 1806 
hatte die Einverleibung der reichsritterschaftlichen 
Enklaven und mehrerer ehedem reichsständiger Ge- 
biete sowie der Reichsstadt Nürnberg verfügt, nach- 
dem kurz vorher durch besondere Verträge die 
Fuggerschen Herrschaften und die Markgrafschaft 
Ansbach mit Bayern vereinigt worden waren. Noch 
bedeutender war der Gebietszuwachs, den Bayern in- 
folge des Wiener Friedens durch Vertrag vom 
28. Februar 1810 erhielt; die Fürstentümer Regens- 
burg, Bayreuth, Berchtesgaden sowie einige später 
wieder abgetretene Teile fielen damals an Bayern. 
Durch Vertrag mit Österreich vom 3. Juni 1814 
kamen das Großherzogtum Würzburg und das Fürsten- 
tum Aschaffenburg, und durch weiteren Vertrag vom 
14. April 1816 die jetzige Pfalz, bestehend aus Teilen 
der Kurpfalz, Zweibrücken u. a., ferner die ehemals 
fuldaischen Ämter Hammelburg mit Thulba und Saaleck, 
Brückenau mit Motten, Weihers und Teile von Bieber- 
stein, endlich die darmstädtischen Ämter Miltenberg, 
Amorbach, Heubach, Alzenau und ein Teil von Wert- 
heim an Bayern, das hingegen das Hausruck- und 
Innviertel sowie den größeren Teil von Salzburg an 
Österreich abtrat. Damit war der Gebietsbestand in 
seiner gegenwärtigen Ausdehnung in der Hauptsache 
abgeschlossen. 
& 2. Das landesherrliche Haus und die Erbfolge. 
Auf Grund der durch Kaiser Friedrich I. im 
Jahre 1180 vorgenommenen Verleihung des Herzog- 
tums Bayern an Otto von Wittelsbach war die Landes- 
hoheitin Bayern im Hause Wittelsbach erblich geworden. 
Die Abstammung des gegenwärtigen Herrscherhauses 
von Otto von Wittelsbach ergibt sich aus der nach- 
folgenden Stammtafel:
	        
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