99 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
abgelaufenen fünf Jahren zuletzt mindestens sechs
Monate freiwillig und ununterbrochen aufgehalten
haben oder, falls ein solcher Aufenthalt nicht vor-
liegt, an die Gemeinde des Betretungsortes; in den
bayerischen Staatsverband aufgenommene Bundes-
angehörige besitzen kraft Gesetzes bis zum Erwerbe
einer wirklichen Heimat die vorläufige Heimat in
der Niederlassungsgemeinde, und wenn es Beamte
und öffentliche Diener sind, in der Gemeinde der
Anstellung; der Verlust der vorläufigen Heimat tritt
bei Staatsangehörigen ein durch Ermittlung der
wirklichen Heimat oder Erwerb einer solchen oder
durch Verlust der Staatsangehörigkeit, für Landes-
fremde durch Erwerb der bayerischen Staatsangehörig-
keit oder sobald ihre Wegweisung aus dem Staats-
gebiete durchführbar ist. Die Heimatverleihung ist
Sache der Gemeindebehörden, die Ausmittlung der
Heimat und die Anweisung einer vorläufigen Heimat
Amtssache der Distriktsverwaltungsbehörde (in
München der Polizeidirektion bzw. der Polizeiämter)
des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltes oder des Ortes
der Auffindung oder der letzten Betretung. Heimats-
und Heimatsgebührenstreitigkeiten, die nach Ver-
nehmung sämtlicher Beteiligten zu entscheiden sind,
sind Verwaltungsrechtssachen. Keine Polizeibehörde
darf Personen, deren Heimat streitig oder zweifelhaft
ist, vor Ausmittlung oder Anweisung einer vorläufigen
Heimat ausweisen oder eine ihr von einer anderen
inländischen Polizeibehörde zugewiesene Person unter
dem Vorwande des Mangels der Heimatberechtigung
vor desfalls ergangener Entscheidung wegweisen. Über
den Besitz der Heimat werden von den Gemeinde-
behörden zum Gebrauche innerhalb Bayerns Heimat-
scheine ausgestellt.