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d) Gemeindedienstrecht und Dienst-
strafrecht.
Das Gemeindedienstrecht ist im wesent-
lichen in den beiden Gemeindeordnungen enthalten.
Die Bestellung der Gemeindeorgane erfolgt im all-
gemeinen durch freie Wahl der Gemeindebürger; nur
die Bürgermeister, die rechtskundigen Magistratsräte
und die Beigeordneten bedürfen der Bestätigung durch
die Staatsregierung. Die rechtskundigen Bürgermeister
und Magistratsräte der rechtsrheinischen Gemeinden
mit Stadtverfassung werden zunächst nur auf drei
Jahre angestellt; werden sie hierauf zu derselben
Stelle wiedergewählt und bestätigt, so wird — falls im
Dienstvertrage nicht anders bestimmt — ihre An-
stellung eine endgültige im Sinne des Staatsdiener-
rechts. Das Dienstverhältnis der übrigen städtischen
Beamten und Bediensteten, zu dessen Regelung, so-
weit sie nicht gesetzlich erfolgt ist, der Magistrat
in weitem Umfange der Zustimmung der Gemeinde-
bevollmächtigten bedarf, ist in der Regel wie das der
Gemeindebediensteten in den Landgemeinden rechts
des Rheines und den pfälzischen Gemeinden stets
widerruflich. Bei Überschreitung des Voranschlages
durch Gewährung außerordentlicher Vergütungen oder
Geschenke an Mitglieder der Gemeindeverwaltung,
Gemeindebevollmächtigte oder Bedienstete, dann bei
Gewährung von Nachlässen an solche Personen ist
vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungs-
behörde erforderlich. Die Dienstverhältnisse erreichen
ihr Ende durch Ablauf der Wahlzeit, Verlust der
Wählbarkeit und Austritt, die widerruflichen und
vertragsmäßigen durch Auflösung des Verhältnisses;
rechtskundige und technische Magistratsmitglieder in
Gemeinden mit Stadtverfassung können jederzeit ihre
Stellen niederlegen, womit alle Ansprüche auf Gehalt