$ 11. Distriktsgemeinden. 97
richtet wird, mit einem Achtel der Zahl der Gemeinde-
vertreter. Diese Grundeigentümer (Personalisten)
können Bevollmächtigte, die aber in ihrer Tätigkeit vom
Vollmachtgeber unabhängig sind, in den Distriktsrat
abordnen; sie müssen dies tun, wenn sie weiblichen
Geschlechts sind oder das zum Eintritt erforderliche
Alter noch nicht erreicht baben;
3. aus den Vertretern des unter Ziffer 2 nicht
begriffenen größeren Grundbesitzes, die von den 50,
nächst den Personalisten, höchstbesteuerten Grund-
besitzern des Distrikts aus deren Mitte gewählt
werden, mit einem Viertel der Zahl der (iemeinde-
vertreter;
4. aus einem Vertreter des Staatsärars, wenn
dieses an den Distriktsumlagen beteiligt ist;
5. aus den Bezirksärzten und
6. aus zwei am Beginne jedes Distriktswahlzeit-
raums und auf dessen Dauer von dem neugebildeten
Distriktsausschusse zu wählenden selbständigen
Pfarrern des Distrikts, die aber mit dem Bezirksarzte
nur bei Beratungen über die Distriktsarmenpflege teil-
nehmen.
Allgemeine Erfordernisse für die Mitgliedschaft
im Distriktsrate sind Willensfähigkeit, männliches
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, vollendetes dreißigstes
Lebensjahr, Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und
Nichtvorhandensein von Umständen, die von der
Wählbarkeit zur Gemeindevertretung ausschließen,
Die Beamten der vorgesetzten Distriktsverwaltungs-
behörde sind nicht zum Distriktsrate wählbar. Die
Distriktsratswablen finden alle drei Jahre statt. Der
König hat das Recht der Auflösung, in welchem Falle
innerhalb acht Wochen Neuwahlen für den Rest der
Wahlzeit erfolgen müssen. Ablehnung der Wahl und
yY. Sutner, Bayern. 7