Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 11. Distriktsgemeinden. 97 
richtet wird, mit einem Achtel der Zahl der Gemeinde- 
vertreter. Diese Grundeigentümer (Personalisten) 
können Bevollmächtigte, die aber in ihrer Tätigkeit vom 
Vollmachtgeber unabhängig sind, in den Distriktsrat 
abordnen; sie müssen dies tun, wenn sie weiblichen 
Geschlechts sind oder das zum Eintritt erforderliche 
Alter noch nicht erreicht baben; 
3. aus den Vertretern des unter Ziffer 2 nicht 
begriffenen größeren Grundbesitzes, die von den 50, 
nächst den Personalisten, höchstbesteuerten Grund- 
besitzern des Distrikts aus deren Mitte gewählt 
werden, mit einem Viertel der Zahl der (iemeinde- 
vertreter; 
4. aus einem Vertreter des Staatsärars, wenn 
dieses an den Distriktsumlagen beteiligt ist; 
5. aus den Bezirksärzten und 
6. aus zwei am Beginne jedes Distriktswahlzeit- 
raums und auf dessen Dauer von dem neugebildeten 
Distriktsausschusse zu wählenden selbständigen 
Pfarrern des Distrikts, die aber mit dem Bezirksarzte 
nur bei Beratungen über die Distriktsarmenpflege teil- 
nehmen. 
Allgemeine Erfordernisse für die Mitgliedschaft 
im Distriktsrate sind Willensfähigkeit, männliches 
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, vollendetes dreißigstes 
Lebensjahr, Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und 
Nichtvorhandensein von Umständen, die von der 
Wählbarkeit zur Gemeindevertretung ausschließen, 
Die Beamten der vorgesetzten Distriktsverwaltungs- 
behörde sind nicht zum Distriktsrate wählbar. Die 
Distriktsratswablen finden alle drei Jahre statt. Der 
König hat das Recht der Auflösung, in welchem Falle 
innerhalb acht Wochen Neuwahlen für den Rest der 
Wahlzeit erfolgen müssen. Ablehnung der Wahl und 
yY. Sutner, Bayern. 7
	        
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