98 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
Rücktritt ist nur aus den gesetzlichen Gründen statt-
haft. Über die Berechtigung der gewählten Mit-
glieder entscheidet der Distriktsrat, über die Teil-
nahmeberechtigung der Personalisten der Verwaltungs-
richter. Vorsitzender des von der Distriktsverwaltungs-
behörde, und zwar mindestens einmal jährlich einzu-
berufenden Distriktsrates ist der Bezirksamtmann oder
dessen Stellvertreter, der jedoch ein Stimmrecht nur
in den gesetzlich bestimmten Fällen hat. Der Distrikts-
rat, der bei einer Anwesenheit von mindestens zwei
Drittel der Mitglieder beschlußfähig ist, berät regel-
mäßig öffentlich, kann aber Ausschluß der Öffentlich-
keit beschließen. Die Beschlüsse des Distriktsrates
werden mit relativer, bei den Wahlen des Ausschusses
und des Kassierers mit absoluter Stimmenmehrheit
gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorstandes. Die Verhandlungen des Distrikts-
rates müssen durch das Bezirksamt der Kreisregierung,
Kammer des Innern, vorgelegt und von dieser in
kollegialer Beratung beschieden werden. Hat der
Distriktsrat innerhalb der Grenzen seines gesetzlich
nicht gebundenen Ermessens abgelehnt, so ist dieser
Beschluß sofort endgültig und unterliegt keiner Be-
scheidung durch die Kreisregierung. Handelt es sich
um Beschlüsse, bei denen die Erfüllung gesetzlicher
Verpflichtungen der Distriktsgemeinde in Frage steht, so
ist die Entscheidung der Regierung, die entgegen dem
Beschlusse des Distriktsrates denselben zur Über-
nahme einer gesetzlich notwendigen Leistung ver-
pflichten kann, eine rechtliche, in allen anderen
Fällen, in denen sie aber nur. die Bestätigung erteilen
oder versagen kann, eine kuratelamtliche; die Be-
schwerde geht deshalb in dem ersten Falle an den
Verwaltungsgerichtshof, in den übrigen Fällen an das
Staatsministerium des Innern. Das Beschwerderecht
steht den Mitgliedern der Distriktsgemeinde, den