Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

98 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
Rücktritt ist nur aus den gesetzlichen Gründen statt- 
haft. Über die Berechtigung der gewählten Mit- 
glieder entscheidet der Distriktsrat, über die Teil- 
nahmeberechtigung der Personalisten der Verwaltungs- 
richter. Vorsitzender des von der Distriktsverwaltungs- 
behörde, und zwar mindestens einmal jährlich einzu- 
berufenden Distriktsrates ist der Bezirksamtmann oder 
dessen Stellvertreter, der jedoch ein Stimmrecht nur 
in den gesetzlich bestimmten Fällen hat. Der Distrikts- 
rat, der bei einer Anwesenheit von mindestens zwei 
Drittel der Mitglieder beschlußfähig ist, berät regel- 
mäßig öffentlich, kann aber Ausschluß der Öffentlich- 
keit beschließen. Die Beschlüsse des Distriktsrates 
werden mit relativer, bei den Wahlen des Ausschusses 
und des Kassierers mit absoluter Stimmenmehrheit 
gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorstandes. Die Verhandlungen des Distrikts- 
rates müssen durch das Bezirksamt der Kreisregierung, 
Kammer des Innern, vorgelegt und von dieser in 
kollegialer Beratung beschieden werden. Hat der 
Distriktsrat innerhalb der Grenzen seines gesetzlich 
nicht gebundenen Ermessens abgelehnt, so ist dieser 
Beschluß sofort endgültig und unterliegt keiner Be- 
scheidung durch die Kreisregierung. Handelt es sich 
um Beschlüsse, bei denen die Erfüllung gesetzlicher 
Verpflichtungen der Distriktsgemeinde in Frage steht, so 
ist die Entscheidung der Regierung, die entgegen dem 
Beschlusse des Distriktsrates denselben zur Über- 
nahme einer gesetzlich notwendigen Leistung ver- 
pflichten kann, eine rechtliche, in allen anderen 
Fällen, in denen sie aber nur. die Bestätigung erteilen 
oder versagen kann, eine kuratelamtliche; die Be- 
schwerde geht deshalb in dem ersten Falle an den 
Verwaltungsgerichtshof, in den übrigen Fällen an das 
Staatsministerium des Innern. Das Beschwerderecht 
steht den Mitgliedern der Distriktsgemeinde, den
	        
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