$ 12. Kreisgemeinden. 99
Personalisten und dem Distriktsausschusse zu, diesem
insoweit, als Beschlüsse des Distriktsrates von der
Regierung nicht bestätigt wurden. Bei gemeinschaft-
lichen Angelegenheiten mehrerer Distriktsgemeinden
bzw. solcher und unmittelbarer Städte findet gemein-
schaftliche Verhandlung der Distriktsausschüsse bzw.
der Vertreter der Gemeindekollegien statt.
Der Distriktsrat wählt aus seiner Mitte den
Distriktsausschuß in der Stärke von vier bis sechs
Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmännern; für die
Angelegenheiten der Armenpflege treten auch hier
der Bezirksarzt und die zwei gewählten Pfarrer hinzu.
Die Tätigkeit der Mitglieder dauert, abgesehen von
dem Falle des Rücktritts oder des Verlustes der
Mitgliedeigenschaft, so lange, als wie die Tätigkeit des
wählenden Distriktsrates; im Falle der Auflösung hat
jedoch der Ausschuß seine Tätigkeit fortzusetzen,
bis der neu gebildete Distriktsrat einen neuen Aus-
schuß bestellt hat. Der Distriktsausschuß wird von
dem Vorstande der Distriktsverwaltungsbehörde, der
auch Vorstand des Ausschusses ist und in demselben
dieselbe Stellung hat wie im Distriktsrate, oder dessen
Stellvertreter einberufen; er muß einberufen werden,
wenn wenigstens die Hälfte der Ausschußmitglieder
es beantragt. Die Beschlüsse des mit drei oder,
wenn er mehr als vier Mitglieder zählt, mit vier Mit-
gliedern beschlußfähigen Ausschusses werden mit
relativer Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleich-
heit entscheidet der Vorstand. Glaubt dieser, daß
ein Beschluß ungesetzlich sei, so hat er den Vollzug
auszusetzen und die Verhandlungen der Regierung
vorzulegen, die nach kollegialer Beratung über Auf-
rechterhaltung oder unter Angabe von Gründen über
Aufhebung des Beschlusses entscheidet; letzterenfalls
geht die Sache zu neuer Beschlußfassung an den
Ausschuß zurück.
-
(u