Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

102 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
Landratswahlen finden alle sechs Jahre nach den 
Distriktsratswablen statt; der König hat das Recht 
der Auflösung, in welchem Falle binnen zwei Monaten 
Neuwahlen auf den Rest der Wahlzeit stattfinden 
müssen. Ablehnung der Wahl und Rücktritt ist nur 
aus den gesetzlichen Gründen statthaft. Die nicht 
am Sitze der Versammlung wohnenden Mitglieder er- 
halten 5 Mk. Taggeld und Reisekostenentschädigung. 
Der Landrat, der auch die Berechtigung seiner Mit- 
glieder prüft, versammelt sich jährlich mindestens 
einmal nach Anordnung des Königs auf Einberufung 
der Kreisregierung auf höchstens 14 Tage. Der 
König kann die Versammlung verlängern und ver- 
tagen; Eröffnung und Schluß geschieht durch den 
Regierungspräsidenten oder einen Königlichen Kom- 
missär. Der Landrat wählt sich einen Präsidenten 
und Schriftführer und kann Ausschüsse bilden; er 
berät regelmäßig öffentlich, kann aber geheime 
Sitzungen beschließen. Er empfängt die Regierungs- 
vorlagen durch die Königlichen Kommissäre und die 
nötigen Aufschlüsse durch Mitglieder der Kreis- 
regierung, die das Recht und auf Verlangen des 
Landrats die Pflicht haben, dessen Sitzungen beizu- 
wohnen und dort jederzeit das Wort ergreifen können. 
Die Beschlüsse des Landrats, der bei einer ÄAnwesen- 
heit von wenigstens zwei Drittel beschlußfähig ist, 
werden regelmäßig mit relativer Mehrheit gefaßt; der 
Präsident gibt nur bei Stimmengleichheit seine, dann 
‚entscheidende Stimme ab. Nach Schluß des Land- 
rats werden die Verhandlungen dem Staatsministerium 
‚des Innern vorgelegt; die hierauf ergebenden König- 
lichen Entschließungen werden in einem „Landrats- 
abschied“ zusammengefaßt und im Gesetz- und 
Verordnungs- sowie im Kreisamtsblatte veröffentlicht. 
Der Landratsabschied ist kein Kuratelbescheid, 
.sondern er enthält die staatsrechtlich unanfechtbaren
	        
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