102 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
Landratswahlen finden alle sechs Jahre nach den
Distriktsratswablen statt; der König hat das Recht
der Auflösung, in welchem Falle binnen zwei Monaten
Neuwahlen auf den Rest der Wahlzeit stattfinden
müssen. Ablehnung der Wahl und Rücktritt ist nur
aus den gesetzlichen Gründen statthaft. Die nicht
am Sitze der Versammlung wohnenden Mitglieder er-
halten 5 Mk. Taggeld und Reisekostenentschädigung.
Der Landrat, der auch die Berechtigung seiner Mit-
glieder prüft, versammelt sich jährlich mindestens
einmal nach Anordnung des Königs auf Einberufung
der Kreisregierung auf höchstens 14 Tage. Der
König kann die Versammlung verlängern und ver-
tagen; Eröffnung und Schluß geschieht durch den
Regierungspräsidenten oder einen Königlichen Kom-
missär. Der Landrat wählt sich einen Präsidenten
und Schriftführer und kann Ausschüsse bilden; er
berät regelmäßig öffentlich, kann aber geheime
Sitzungen beschließen. Er empfängt die Regierungs-
vorlagen durch die Königlichen Kommissäre und die
nötigen Aufschlüsse durch Mitglieder der Kreis-
regierung, die das Recht und auf Verlangen des
Landrats die Pflicht haben, dessen Sitzungen beizu-
wohnen und dort jederzeit das Wort ergreifen können.
Die Beschlüsse des Landrats, der bei einer ÄAnwesen-
heit von wenigstens zwei Drittel beschlußfähig ist,
werden regelmäßig mit relativer Mehrheit gefaßt; der
Präsident gibt nur bei Stimmengleichheit seine, dann
‚entscheidende Stimme ab. Nach Schluß des Land-
rats werden die Verhandlungen dem Staatsministerium
‚des Innern vorgelegt; die hierauf ergebenden König-
lichen Entschließungen werden in einem „Landrats-
abschied“ zusammengefaßt und im Gesetz- und
Verordnungs- sowie im Kreisamtsblatte veröffentlicht.
Der Landratsabschied ist kein Kuratelbescheid,
.sondern er enthält die staatsrechtlich unanfechtbaren