3 13. Gesetz und Verordnung. 107
betreffen; doch ist dem Könige (entweder aus ander-
weitigen Rücksichten oder weil eine Trennung des
Stoffes unmöglich ist) unbenommen, Rechtsvorschriften,
die nicht in diesem Gebiete liegen, ebenfalls der Zu-
stimmung des Landtags zu unterstellen.
Die Frage, ob ein Gesetz rechtmäßig zustande
gekommen ist, ist in unanfechtbarer Weise entschieden,
wenn auf Grund des Einverständnisses zwischen
Herrscher und Landtag der erstere die Sanktion er-
teilt hat; eine Überprüfung dieser Frage durch Gerichte,
Behörden oder Untertanen ist nach keiner Richtung
mehr zulässig.
Die verbindliche Kraft eines Gesetzes beginnt
mit dem Augenblicke seiner Erlassung und Veröffent-
lichung in der verfassungsmäßigen Form. wenn nicht
das Gesetz einen späteren Zeitpunkt bestimmt oder
ihm rückwirkende Kraft beigelegt hat. Es bleibt so
lange in Kraft, bis es in verfassungsmäßiger Weise
aufgehoben oder geändert ist, oder bis der Zeitraum,
für den es bestimmt ist, abgelaufen ist.
Soweit nicht Verwaltungsbefehle in Gesetzesform
ergangen sind, sind der König und die zuständigen
Behörden befugt, entweder zum Vollzuge der Ge-
setze und innerhalb der Grenzen derselben oder in
jenen Gebieten, die der freien Regierungstätigkeit
des Herrschers verblieben sind, allgemeine Ver-
fügungen oder Verfügungen im einzelnen
Falle zu erlassen. Eine solche Verfügung — Ver-
ordnung — ist der Ausdruck des Staatswillens
ohne Zustimmung der verfassungsmäßigen Landes-
vertretung, im Gegensatze zu der mit dieser Zu-
stimmung erlassenen Verordnung, dem Gesetze. Je
nachdem eine Verordnung von dem Herrscher selbst
oder seinen Behörden ausgeht, unterscheidet man Re-
gierungsverordnungen und Verwaltungsverordnungen:
je nachdem sich eine Verordnung auf die freie Re-