Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$S 13. Gesetz und Verordnung. 109 
für ganze Regierungsbezirke oder für das ganze 
Staatsgebiet erlassen werden; zuständig hierzu sind 
die Staatsministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs, 
außerdem die Kreisregierungen für ihren Regierungs- 
bezik. Distriktspolizeiliche Vorschriften 
werden von den Bezirksämtern, und zwar regelmäßig 
für den ganzen Verwaltungsbezirk erlassen; sie müssen 
der nächsten Distriktsratsversammlung sämtlicher zum 
Amtsbezirke gehörigen Distriktsgemeinden mitgeteilt 
werden. Ortspolizeiliche Vorschriften 
können nur für einen ganzen ÖOrtspolizeibezirk, das 
ist für eine Gemeindemarkung oder eine Bürger- 
meisterei, erlassen werden. Zur Erlassung, die in 
der Form geschäftsmäßiger Beschlüsse erfolgt und 
vor der, wenn es sich um Vorschriften über Gegen- 
stände der landwirtschaftlichen Verwaltung mit fort- 
dauernder Geltung handelt, die Feldgeschworenen 
und ein allenfalls vorhandener Grundbesitzerausschuß 
zu hören sind, sind innerhalb ihres Geschäftsbereichs 
in den Landesteilen rechts des Rheins die Gemeinde- 
ausschüsse, die Magistrate, die Polizeidirektion 
München und die Lokalbaukommission München, in 
der Pfalz die Gemeinderäte zuständig; in Gemeinden 
ınit Stadtverfassung sind die beschlossenen Vor- 
schriften den Gemeindebevollmächtigten mitzuteilen. 
Die Magistrate der unmittelbaren Städte, in München 
Magistrat und Polizeidirektion, sind berechtigt, 
überall da, wo distriktspolizeiliche Vorschriften 
zulässig sind, ortspolizeiliche Vorschriften zu er- 
lassen. Für die abgesonderten Markungen rechts 
des Rheins werden die ortspolizeilichen Vorschriften 
durch die Distriktsverwaltungsbehörden erlassen. Die 
letzteren sind auch berechtigt, in besonders bestimm- 
ten Fällen distriktspolizeiliche Anordnungen für einen 
Ortspolizeibezirk zu erlassen, wenn die Gemeinde- 
hehörde trotz ergangener Aufforderung die Erlassun;
	        
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