Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

110 IV. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt. 
von ortspolizeilichen Vorschriften unterläßt oder wenn 
Gefahr auf Verzug besteht; holt die Gemeindebehörde 
die fehlende Vorschrift nach, so verliert die distrikts- 
polizeiliche Anordnung damit von selbst ihre Wirk- 
samkeit. 
Verordnungen und oberpolizeiliche Vorschriften, 
dann distriktspolizeiliche und ortspolizeiliche Vor- 
schriften, die keine fortdauernde Geltung enthalten, 
können ohne weiteres durch vorschriftsmäßige Ver- 
kündung in Kraft gesetzt werden; dagegen sind 
distrikts- und ortspolizeiliche Vorschriften, die eine 
fortdauernde Anordnung enthalten, der vorgesetzten 
Kreisregierung, Kammer des Innern, vorzulegen ; 
diese kann die Vollziehbarkeit ausdrücklich aus- 
sprechen oder stillschweigend genehmigen; letzteren- 
falls wird die Vorschrift 30 Tage nach der Vorlage 
von selbst vollziehbar. Die Kreisregierung kann 
aber auch den Erlaß der Vorschrift behufs weiterer 
Prüfung hemmen oder ihn wegen Gesetz- oder Zweck- 
widrigkeit ganz untersagen. 
Die Kreisregierungen sind außerdem berechtigt, 
distrikts- und ortspolizeiliche Vorschriften, die Staats- 
ministerien diese sowie oberpolizeiliche Vorschriften 
der Kreisregierungen wegen Mangels der gesetzlichen 
Bedingungen ihrer Erlassung, oder wegen Nachteils 
für das öffentliche Wohl, oder wegen Verletzung der 
Rechte Dritter außer Kraft zu setzen oder den Voll- 
zug einzustellen. 
Außerdem ist jeder, der sich durch eine polizei- 
liche Vorschrift beschwert erachtet, berechtigt, sich 
auf dem für Verwaltungssachen vorgeschriebenen 
Rechtswege jederzeit zu beschweren; gleiches Recht 
steht gegen ortspolizeiliche Vorschriften in Städten 
und Märkten den Gemeindebevollmächtigten, gegen 
distriktspolizeiliche Vorschriften dem Distriktsrate, 
gegen Entschließungen der Kreisregierung, die die
	        
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