110 IV. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt.
von ortspolizeilichen Vorschriften unterläßt oder wenn
Gefahr auf Verzug besteht; holt die Gemeindebehörde
die fehlende Vorschrift nach, so verliert die distrikts-
polizeiliche Anordnung damit von selbst ihre Wirk-
samkeit.
Verordnungen und oberpolizeiliche Vorschriften,
dann distriktspolizeiliche und ortspolizeiliche Vor-
schriften, die keine fortdauernde Geltung enthalten,
können ohne weiteres durch vorschriftsmäßige Ver-
kündung in Kraft gesetzt werden; dagegen sind
distrikts- und ortspolizeiliche Vorschriften, die eine
fortdauernde Anordnung enthalten, der vorgesetzten
Kreisregierung, Kammer des Innern, vorzulegen ;
diese kann die Vollziehbarkeit ausdrücklich aus-
sprechen oder stillschweigend genehmigen; letzteren-
falls wird die Vorschrift 30 Tage nach der Vorlage
von selbst vollziehbar. Die Kreisregierung kann
aber auch den Erlaß der Vorschrift behufs weiterer
Prüfung hemmen oder ihn wegen Gesetz- oder Zweck-
widrigkeit ganz untersagen.
Die Kreisregierungen sind außerdem berechtigt,
distrikts- und ortspolizeiliche Vorschriften, die Staats-
ministerien diese sowie oberpolizeiliche Vorschriften
der Kreisregierungen wegen Mangels der gesetzlichen
Bedingungen ihrer Erlassung, oder wegen Nachteils
für das öffentliche Wohl, oder wegen Verletzung der
Rechte Dritter außer Kraft zu setzen oder den Voll-
zug einzustellen.
Außerdem ist jeder, der sich durch eine polizei-
liche Vorschrift beschwert erachtet, berechtigt, sich
auf dem für Verwaltungssachen vorgeschriebenen
Rechtswege jederzeit zu beschweren; gleiches Recht
steht gegen ortspolizeiliche Vorschriften in Städten
und Märkten den Gemeindebevollmächtigten, gegen
distriktspolizeiliche Vorschriften dem Distriktsrate,
gegen Entschließungen der Kreisregierung, die die