$ 14. Das staatliche Zwangsrecht gegen die Person. 113
Das Zwangsvollstreckungsverfahren
bei Geldforderungen ist, soweit es reichsrecht-
lich nicht überhaupt den Verwaltungsbehörden ent-
zogen und ausschließlich den Gerichten überwiesen
ist, im Anschluß an die Vorschriften der Zivilprozeß-
ordnung geregelt. Die Verwaltungsbehörden können
die Zwangsvollstreckung sowohl durch die ihnen zu
Gebote stehenden Vollzugsorgane als auch durch
Gerichtsvollzieher bewirken lassen; Einwendungen
gegen die Zwangsvollstreckung können sie nur in be-
stimmten Fällen verbescheiden. In reinen Verwaltungs-
sachen erfolgt eine unmittelbare Zwangsvollstreckung
durch die Bezirksämter nur ausnahmsweise; regel-
mäßig sind vielmehr die Rentämter mit der Zwangs-
beitreibung betraut. In allen Verwaltungsrechtssachen
sind rechtskräftig gewordene Entscheidungen von den
Verwaltungsbehörden im Zwangswege mit denselben
Mitteln zu vollstrecken, die zum Vollzuge rechts-
kräftiger Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
gegeben sind.
Zwangsvollstreckungen bei persön-
lichen Leistungen und Unterlassungen
kommen namentlich auf dem Gebiete der Polizei-
verwaltung vor; sie sind aber überall möglich, wo
Gesetze oder obrigkeitliche Anordnungen dem Ein-
zelnen ein bestimmtes Verhalten, Handeln oder Unter-
lassen vorschreiben. Die der Verwaltung zu Gebote
stehenden Zwangsmittel sind folgende:
1. Die Verwaltung hat die Befugnis, wenn je-
mand unterläßt, dasjenige zu tun, was ihm unter
Strafe gesetzlich zu tun geboten ist, oder innerhalb
der dafür bestimmten Zeit dasjenige zu tun, was sie
ihm auf Grund eines wegen einer Übertretung er-
gangenen rechtskräftigen Strafurteils oder durch be-
sondere Verfügung (s. u. Ziff. 2) auferlegt hat, diese
v.Sutner, Bayern. 8