Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

114 IV. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt. 
Handlung auf seine Kosten vornehmen zu lassen und 
den Betrag von ihm einzuziehen. 
2. Die Verwaltung ist befugt, Verfügungen, die 
sie innerhalb ihrer Zuständigkeit zum Vollzuge von 
Gesetzen, deren Übertretung nicht mit Strafe bedroht 
ist, an bestimmte Personen erlassen und diesen er- 
öffnet hat, durch Anwendung gesetzlicher Zwangs- 
mittel zur Ausführung zu bringen. Zu diesem Zwecke 
ist sie insbesondere berechtigt, die Nichtbefolgung 
einer der vorstehend bezeichneten Verfügungen mit 
Ungehorsamsstrafen (Ordnungsstrafen, die nicht Strafen 
im eigentlichen Sinne, sondern lediglich Zwangsmittel 
sind) zu bedrohen und diese im Falle des Ungehor- 
sams für verwirkt zu erklären. So können die länd- 
lichen Bürgermeister Strafen bis zu 6 Mk., die Bürger- 
meister und Magistrate der einem Bezirksamte unter- 
geordneten Städte in den Landesteilen rechts des 
Rheines und die Bürgermeister der Städte in der 
Pfalz bis zu 9 Mk., die übrigen Bürgermeister, 
Magistrate und Behörden der inneren Verwaltung bis 
zu 45 Mk. aussprechen. Eine Umwandlung dieser 
Strafen in Haft ist unzulässig. Wird nach Verhängung 
der Ungehorsamsstrafe der erneuerten. Verfügung 
keine Folge geleistet, so kann, wenn weder eine 
Vollstreckungsmaßregel noch ein sonstiges Zwangs- 
mittel zur Durchführung des Vollzuges anwendbar ist, 
die Strafe wiederholt werden. 
3. In Fällen, die mit Strafe gesetzlich bedroht 
sind, ist die Verwaltungsbehörde, vorbehaltlich der 
späteren Strafverfolgung, soweit nötig, zur vorläufigen 
Einschreitung befugt. (Im übrigen wird in $ 19 noch 
von den weiteren Zwangsmitteln der Polizeibehörden 
die Rede sein.) 
Ein weitgehendes Zwangsvollstreckungsrecht steht 
den Behörden der Finanzverwaltung bezüglich der 
Staatsgefälle, dann den Zollbehörden bezüglich der
	        
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