$ 14. Das staatliche Zwangsrecht gegen die Person. 115
von ihnen verwalteten Zölle, Steuern und Gebühren
zu. Die Vollstreckung erfolgt nach Durchführung
eines Mahnverfahrens durch die hierzu eigens be-
stellten Bediensteten. Das Verfahren bemißt sich
nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Ein-
wendungen gegen die Zwangsvollstreckung können die
Finanz- und Zollbehörden nur in einigen Fällen ent-
scheiden; im übrigen erkennen hierüber die Gerichte.
Den Behörden der Finanz- und Zollverwaltung ist
auch in bestimmten Fällen das Recht der Verhängung
von Ördnungsstrafen eingeräumt. Diese kommen im
Gegensatze zu den Hinterziehungsstrafen namentlich
dann in Betracht, wenn es sich um nichtvorsätzliche
Verletzungen der im Interesse der steuerlichen Kon-
trolle erlassenen Vorschriften handelt; sie sind im
Gegensatze zu den obengenannten Ungehorsamsstrafen
der Verwaltungsbehörden in den meisten Fällen
Strafen im eigentlichen Sinne.
Ferner sind hier noch die Ordnungsstrafen
zu erwähnen, die die Verwaltungsbehörden im Voll-
zuge des Wassergesetzes und des Fischereigesetzes
aussprechen können, und die ÖOrdnungsstrafen, die
von der unter staatlicher Leitung stehenden Landes-
vieh- und Pferdeversicherungsanstalt gegenüber den
ihr unterstellten Vereinen, den Mitgliedern der Vereins-
ausschüsse und der Schiedsgerichte und gegenüber den
Versicherten, dann von den Vereinen selbst gegenüber
ihren Mitgliedern verhängt werden können.
Die staatlichen Zwangsrechte beim Vollzuge des
Dienststrafrechts sind oben in $ 8 aufgeführt.
Im weiteren Zusammenhange kommen hier noch
die Ordnungsstrafen in Betracht, die wegen Ungebühr
im amtlichen Verkehr erkannt werden können; sie
bilden aber den Gegenstand einer besonderen, im
strafrechtlichen Verfahren zu verfolgenden Über-
tretung.
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