Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 14. Das staatliche Zwangsrecht gegen die Person. 115 
von ihnen verwalteten Zölle, Steuern und Gebühren 
zu. Die Vollstreckung erfolgt nach Durchführung 
eines Mahnverfahrens durch die hierzu eigens be- 
stellten Bediensteten. Das Verfahren bemißt sich 
nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Ein- 
wendungen gegen die Zwangsvollstreckung können die 
Finanz- und Zollbehörden nur in einigen Fällen ent- 
scheiden; im übrigen erkennen hierüber die Gerichte. 
Den Behörden der Finanz- und Zollverwaltung ist 
auch in bestimmten Fällen das Recht der Verhängung 
von Ördnungsstrafen eingeräumt. Diese kommen im 
Gegensatze zu den Hinterziehungsstrafen namentlich 
dann in Betracht, wenn es sich um nichtvorsätzliche 
Verletzungen der im Interesse der steuerlichen Kon- 
trolle erlassenen Vorschriften handelt; sie sind im 
Gegensatze zu den obengenannten Ungehorsamsstrafen 
der Verwaltungsbehörden in den meisten Fällen 
Strafen im eigentlichen Sinne. 
Ferner sind hier noch die Ordnungsstrafen 
zu erwähnen, die die Verwaltungsbehörden im Voll- 
zuge des Wassergesetzes und des Fischereigesetzes 
aussprechen können, und die ÖOrdnungsstrafen, die 
von der unter staatlicher Leitung stehenden Landes- 
vieh- und Pferdeversicherungsanstalt gegenüber den 
ihr unterstellten Vereinen, den Mitgliedern der Vereins- 
ausschüsse und der Schiedsgerichte und gegenüber den 
Versicherten, dann von den Vereinen selbst gegenüber 
ihren Mitgliedern verhängt werden können. 
Die staatlichen Zwangsrechte beim Vollzuge des 
Dienststrafrechts sind oben in $ 8 aufgeführt. 
Im weiteren Zusammenhange kommen hier noch 
die Ordnungsstrafen in Betracht, die wegen Ungebühr 
im amtlichen Verkehr erkannt werden können; sie 
bilden aber den Gegenstand einer besonderen, im 
strafrechtlichen Verfahren zu verfolgenden Über- 
tretung. 
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