Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

116 IV. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt. 
In der Richtung gegen die Person ist die 
Zwangsgewalt des Staates größtenteils durch die 
Strafprozeßordnung geregelt. Landesrechtlich sind 
die Freiheitsbeschränkungen aus polizeilichen Gründen 
nur in ganz bestimmten Fällen zulässig. So sind die 
Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes zur vor- 
läufigen Festnahme bei Ertappung auf frischer Tat 
behufs Verhinderung der Fortsetzung der strafbaren 
Handlung (im Gegensatze zu der auf Grund der Straf- 
prozeßordnung nach vollendeter strafbaren Handlung 
erlaubten Festnahme) berechtigt. Ähnliche Befug- 
nisse sind den Zoll- und Forstbeamten eingeräumt. 
Betrunkene können aus Wirtschaften entfernt und 
bei Sicherheitsgefährdung und Ruhestörung auch in 
Polizeigewahrsam genommen werden. Unter Umständen 
kann die Räumung einer Wohnung zwangsweise durch- 
geführt werden. Auch die Ausweisung aus bestimmten 
Örtlichkeiten (bei Aufenthaltsverboten) erfolgt auf dem 
Zwangswege. 
Die Befugnis der Polizeibehörden zur zwangs- 
weisen Vorführung einer Person ergibt sich aus dem 
allgemeinen Rechte der ersteren zur Anordnung ge- 
setzlicher Zwangsmittel; außerdem ist den Polizei- 
behörden das Recht der Vorführung noch in bestimmten 
Fällen eingeräumt (Vorführung der Kinder bei Schul- 
versäumnissen, Vorführung der Militärpflichtigen zur 
Musterung, Wiedereinschaffung entlaufener Dienstboten 
in den Dienst usw.). 
$ 15. Das staatliche Zwangsrecht gegen das 
Vermögen. 
Der Staat bedarf zur Durchführung seiner Auf- 
gaben häufig auch fremder Vermögensteile; es ist 
ihm deshalb das Recht eingeräumt, gegen volle Ent- 
schädigung fremdes Eigentum oder dingliche Rechte
	        
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