116 IV. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt.
In der Richtung gegen die Person ist die
Zwangsgewalt des Staates größtenteils durch die
Strafprozeßordnung geregelt. Landesrechtlich sind
die Freiheitsbeschränkungen aus polizeilichen Gründen
nur in ganz bestimmten Fällen zulässig. So sind die
Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes zur vor-
läufigen Festnahme bei Ertappung auf frischer Tat
behufs Verhinderung der Fortsetzung der strafbaren
Handlung (im Gegensatze zu der auf Grund der Straf-
prozeßordnung nach vollendeter strafbaren Handlung
erlaubten Festnahme) berechtigt. Ähnliche Befug-
nisse sind den Zoll- und Forstbeamten eingeräumt.
Betrunkene können aus Wirtschaften entfernt und
bei Sicherheitsgefährdung und Ruhestörung auch in
Polizeigewahrsam genommen werden. Unter Umständen
kann die Räumung einer Wohnung zwangsweise durch-
geführt werden. Auch die Ausweisung aus bestimmten
Örtlichkeiten (bei Aufenthaltsverboten) erfolgt auf dem
Zwangswege.
Die Befugnis der Polizeibehörden zur zwangs-
weisen Vorführung einer Person ergibt sich aus dem
allgemeinen Rechte der ersteren zur Anordnung ge-
setzlicher Zwangsmittel; außerdem ist den Polizei-
behörden das Recht der Vorführung noch in bestimmten
Fällen eingeräumt (Vorführung der Kinder bei Schul-
versäumnissen, Vorführung der Militärpflichtigen zur
Musterung, Wiedereinschaffung entlaufener Dienstboten
in den Dienst usw.).
$ 15. Das staatliche Zwangsrecht gegen das
Vermögen.
Der Staat bedarf zur Durchführung seiner Auf-
gaben häufig auch fremder Vermögensteile; es ist
ihm deshalb das Recht eingeräumt, gegen volle Ent-
schädigung fremdes Eigentum oder dingliche Rechte