$ 15. Das staatliche Zwangsrecht gegen das Vermögen. 119
Bezirk der Enteignungsgegenstand gelegen ist; diese
erholt sofort die Weisung des Staatsministeriums
des Innern, ob das Enteignungsverfahren eingeleitet
werden darf.e Bei ablehnendem DBescheide des
Ministeriums ist die Unstatthaftigkeit der Enteignung
endgültig entschieden; der zustimmende Bescheid
bedeutet die Erlaubnis zur Eröffnung des Verfahrens,
ohne in der Sache selbst irgendeine Entscheidung
zu treffen.
Zur Feststellung des Enteignungsfalles beraumt
die Distriktsverwaltungbehörde zunächst eine Tagfahrt
mit den Beteiligten an und versucht eine gütliche
Einigung, die sie im Falle des Gelingens sofort zur
Niederschrift bringt; andernfalls legt sie die Verhand-
lungen der Kreisregierung, Kammer des Innern, zur
Entscheidung vor. Diese entscheidet im Verwaltungs-
rechtswege im ersten, der Verwaltungsgerichtshof im
zweiten Bechtszuge über die Abtretungsfrage, und
zwar sowohl darüber, ob das Unternehmen einem not-
wendigen oder gemeinnützigen öffentlichen Zwecke
dient, als auch darüber, ob die Abtretungen oder
Rechtseinräumungen gesetzlich gerechtfertigt sind;
nur bei Enteignungen zum Zwecke der Landes-
verteidigung entscheidet über beide Fragen aus-
schließlich das Gesamtstaatsministerium.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt, falls
über dieselbe Streit besteht, nach Erledigung der
Enteignungsfrage durch die Distriktsverwaltungs-
behörde mittels Schätzung. Antrag hierauf steht dem
Enteigner und, falls dieser ihn innerhalb sechs Monaten
nicht stellt, jedem Beteiligten zu. Die Distrikts-
verwaltungsbehörde versucht in einer Tagfahrt, zu
der sie drei sachverständige Schätzleute zuzieht, eine
Einigung, die durch Niederschrift sofort rechtswirksam
wird; andernfalls setzt sie die Entschädigungssumme
beschlußmäßig fest, wobei sie an den Ausspruch der