Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 16. Das Finanzrecht des Staates. 123 
Das Staatsvermögen (Staatsgut) besteht aus den 
zum allgemeinen Gebrauche dienenden öffent- 
lichen Sachen (z.B. Wege, Plätze, öffentliche 
Flüsse), dann aus dem dem allgemeinen Gebrauche 
durch den Einzelnen entzogenen, aber unmittelbaren 
Staatszwecken dienenden Verwaltungsvermögen 
(z. B. Amtsgebäude, Strafanstalten, Festungen, aber 
nicht jene Staatsgebäude, die dazu bestimmt sind, 
eine Rente zu geben) und endlich dem Finanz- 
vermögen, das durch seinen Grundstock und seinen 
Ertrag unmittelbar zur Bestreitung des Staatsaufwandes 
dient. Die Güter und Rechte der letzteren Art be- 
zeichnet man auch mit dem Ausdrucke Staats- 
domänen. Zu denStaatsdomänen gehören neben den 
unter der Leitung der dem Finanzministerium unter- 
geordneten General-Bergwerks- und Salinenadministra- 
tion stehenden Bergwerken, Hütten und Salinen und 
den entweder verpachteten oder in eigener Verwaltung 
betriebenen Gewerben (Hofbräuhaus, Weingüter, Hof- 
fischerei) und Wirtschaftsgütern, hauptsächlich die 
Staatsforsten und die Grundgefälle. 
Die Verwaltung der Staatsforsten einschließ- 
lich der Jagden und Triftanstalten steht unter der 
Leitung des Finanzministeriums, dem eine in der 
Regel kollegial beratende Ministerialforstabteilung an- 
gegliedert ist, während bei den Kreisregierungen je 
eine Kammer der Forsten gebildet ist. Für die äußere 
Verwaltung bestehen den Regierungen, Kammern der 
Forsten, untergeordnete Forstämter, die einen Forst- 
meister als Vorstand, dann als Hilfspersonal für den 
Verwaltungs- und Betriebsleistungsdienst Forstamts- 
assessoren und für den Betriebsvollzugsdienst sowie 
den Forst- und Jagdschutz Förster, Forstassistenten 
und Waldwärter beigegeben haben. 
Eine nicht unbedeutende Einnahme stellen die 
Grundgefälle und die Grundrenten (lehensherrliche
	        
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