$ 16. Das Finanzrecht des Staates. 123
Das Staatsvermögen (Staatsgut) besteht aus den
zum allgemeinen Gebrauche dienenden öffent-
lichen Sachen (z.B. Wege, Plätze, öffentliche
Flüsse), dann aus dem dem allgemeinen Gebrauche
durch den Einzelnen entzogenen, aber unmittelbaren
Staatszwecken dienenden Verwaltungsvermögen
(z. B. Amtsgebäude, Strafanstalten, Festungen, aber
nicht jene Staatsgebäude, die dazu bestimmt sind,
eine Rente zu geben) und endlich dem Finanz-
vermögen, das durch seinen Grundstock und seinen
Ertrag unmittelbar zur Bestreitung des Staatsaufwandes
dient. Die Güter und Rechte der letzteren Art be-
zeichnet man auch mit dem Ausdrucke Staats-
domänen. Zu denStaatsdomänen gehören neben den
unter der Leitung der dem Finanzministerium unter-
geordneten General-Bergwerks- und Salinenadministra-
tion stehenden Bergwerken, Hütten und Salinen und
den entweder verpachteten oder in eigener Verwaltung
betriebenen Gewerben (Hofbräuhaus, Weingüter, Hof-
fischerei) und Wirtschaftsgütern, hauptsächlich die
Staatsforsten und die Grundgefälle.
Die Verwaltung der Staatsforsten einschließ-
lich der Jagden und Triftanstalten steht unter der
Leitung des Finanzministeriums, dem eine in der
Regel kollegial beratende Ministerialforstabteilung an-
gegliedert ist, während bei den Kreisregierungen je
eine Kammer der Forsten gebildet ist. Für die äußere
Verwaltung bestehen den Regierungen, Kammern der
Forsten, untergeordnete Forstämter, die einen Forst-
meister als Vorstand, dann als Hilfspersonal für den
Verwaltungs- und Betriebsleistungsdienst Forstamts-
assessoren und für den Betriebsvollzugsdienst sowie
den Forst- und Jagdschutz Förster, Forstassistenten
und Waldwärter beigegeben haben.
Eine nicht unbedeutende Einnahme stellen die
Grundgefälle und die Grundrenten (lehensherrliche