$ 16. Das Finanzrecht des Staates. 125
Maßregel der Finanzverwaltung innerhalb des Be-
reiches ihrer Tätigkeit entsprungen, bezwecken unter
Berücksichtigung des Voranschlages lediglich die
gegenseitige Ordnung von Einnahmen und Ausgaben
im staatlichen Wirtschaftsleben, letztere — Staats-
schulden im eigentlichen Sinne — sind hinsichtlich
der Aufnahme und Verwaltung Gegenstand der Gesetz-
gebung und dazu bestimmt, eine fehlende Quelle von
Einnahmen zu schaffen. Staatsschuld im Sinne
der bayerischen Verfassung ist jede Finanzschuld,
nicht bloß die in Darlehensform eingegangene.
Die gesamte Staatsschuld des Königreiches, die
durch die Verfassung unter die Gewährleistung der
Stände gestellt ist, haftet auf allen Kreisen desselben
sleich. Zu jeder neuen Staatsschuld, durch die die
jeweils bestehende Schuldenmasse im Kapitalsbetrage
oder der jährlichen Verzinsung vergrößert wird, ist
die Zustimmung des Landtages erforderlich. Eine
Vermehrung der Staatsschuld findet nur für diejenigen
Staatsbedürfnisse statt, die weder durch die ordent-
lichen noch durch außerordentliche Beiträge der Unter-
tanen ohne deren zu große Belastung bestritten werden
können, und die zum wahren Nutzen des Landes ge-
reichen. Dem Landtage wird jeder Staatsschulden-
tilgungsplan vorgelegt, und ohne seine Zustimmung
kann an einem von ihm genehmigten Plane keine
Änderung getroffen noch ein zur Schuldentilgung be-
stimmtes Gefäll zu irgendeinem anderen Zwecke ver-
wendet werden. Jede der beiden Kammern ernennt
aus ihrer Mitte einen Kommissär, die gemeinschaft-
lich auch nach Schluß des Landtages die Aufsicht
über die Verwaltung der Staatsschuldentilgung aus-
üben. Dieselben haben die genaue Einhaltung des
Staatsschuldentilgungsplanes und die Befolgung der
für das Staatsschuldentilgungswesen bestehenden ge-
setzlichen Bestimmungen zu überwachen; sie haben