Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 16. Das Finanzrecht des Staates. 125 
Maßregel der Finanzverwaltung innerhalb des Be- 
reiches ihrer Tätigkeit entsprungen, bezwecken unter 
Berücksichtigung des Voranschlages lediglich die 
gegenseitige Ordnung von Einnahmen und Ausgaben 
im staatlichen Wirtschaftsleben, letztere — Staats- 
schulden im eigentlichen Sinne — sind hinsichtlich 
der Aufnahme und Verwaltung Gegenstand der Gesetz- 
gebung und dazu bestimmt, eine fehlende Quelle von 
Einnahmen zu schaffen. Staatsschuld im Sinne 
der bayerischen Verfassung ist jede Finanzschuld, 
nicht bloß die in Darlehensform eingegangene. 
Die gesamte Staatsschuld des Königreiches, die 
durch die Verfassung unter die Gewährleistung der 
Stände gestellt ist, haftet auf allen Kreisen desselben 
sleich. Zu jeder neuen Staatsschuld, durch die die 
jeweils bestehende Schuldenmasse im Kapitalsbetrage 
oder der jährlichen Verzinsung vergrößert wird, ist 
die Zustimmung des Landtages erforderlich. Eine 
Vermehrung der Staatsschuld findet nur für diejenigen 
Staatsbedürfnisse statt, die weder durch die ordent- 
lichen noch durch außerordentliche Beiträge der Unter- 
tanen ohne deren zu große Belastung bestritten werden 
können, und die zum wahren Nutzen des Landes ge- 
reichen. Dem Landtage wird jeder Staatsschulden- 
tilgungsplan vorgelegt, und ohne seine Zustimmung 
kann an einem von ihm genehmigten Plane keine 
Änderung getroffen noch ein zur Schuldentilgung be- 
stimmtes Gefäll zu irgendeinem anderen Zwecke ver- 
wendet werden. Jede der beiden Kammern ernennt 
aus ihrer Mitte einen Kommissär, die gemeinschaft- 
lich auch nach Schluß des Landtages die Aufsicht 
über die Verwaltung der Staatsschuldentilgung aus- 
üben. Dieselben haben die genaue Einhaltung des 
Staatsschuldentilgungsplanes und die Befolgung der 
für das Staatsschuldentilgungswesen bestehenden ge- 
setzlichen Bestimmungen zu überwachen; sie haben
	        
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