126 V. Finanzrecht.
zu diesem Zwecke von sämtlichen Verhandlungen
der Staatsschuldenverwaltung Kenntnis zu nehmen
und können jederzeit von den Akten, Rechnungen,
Kassenbüchern usw. Einsicht nehmen und von ihren
Wahrnehmungen gegebenenfalls dem Finanzministerium
Mitteilung machen; dagegen haben sie kein Recht, in
die Staatsschuldenverwaltung anordnend einzugreifen;
jedem neuen Landtage, dem auch die Regierung eine
genaue Nachweisung des Standes der Staatsschulden-
tilgungskasse vorzulegen hat, haben sie über ihre Ge-
schäftsführung Bericht zu erstatten. In außerordent-
lichen Fällen, wo drohende äußere Gefahren die Auf-
nahme von Kapitalien dringend erfordern und die
Einberufung des Landtages durch äußere Verhältnisse
unmöglich gemacht wird, steht diesen Kommissären
die Befugnis zu, zu diesen Anleihen im Namen des
Landtages vorläufig ihre Zustimmung zu erteilen.
Sobald aber die Einberufung des Landtages möglich
wird, ist demselben die ganze Verhandlung über
diese Anleihensaufnahme vorzulegen, um in das Staats-
schuldenverzeichnis eingetragen zu werden. Alle für
neue Geldanleihen oder für derlei ältere Papiere aus-
zustellenden Obligationen sollen nebst der Unterschrift
und Fertigung der Staatsschuldenverwaltung auch
mit der Unterschrift der Landtagskommissäre ver-
sehen werden.
Für die Eingehung der Staatsschulden stehen ab-
gesehen von einigen reichsrechtlichen Beschränkungen
alle Formen des bürgerlichen Rechts zur Verfügung.
An bayerischen Staatsschulden bestehen zurzeit:
1. die allgemeine Staatsschuld (unter Ver-
rechnung und Verwaltung der Staatsschuldentilgungs-
hauptkasse), 2. die Eisenbahnschuld (unter Ver-
rechnung und Verwaltung der Eisenbahndotations-
hauptkasse), 3. die Grundrentenschuld (unter
gesonderter Verrechnung und Verwaltung einer bei