Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

126 V. Finanzrecht. 
zu diesem Zwecke von sämtlichen Verhandlungen 
der Staatsschuldenverwaltung Kenntnis zu nehmen 
und können jederzeit von den Akten, Rechnungen, 
Kassenbüchern usw. Einsicht nehmen und von ihren 
Wahrnehmungen gegebenenfalls dem Finanzministerium 
Mitteilung machen; dagegen haben sie kein Recht, in 
die Staatsschuldenverwaltung anordnend einzugreifen; 
jedem neuen Landtage, dem auch die Regierung eine 
genaue Nachweisung des Standes der Staatsschulden- 
tilgungskasse vorzulegen hat, haben sie über ihre Ge- 
schäftsführung Bericht zu erstatten. In außerordent- 
lichen Fällen, wo drohende äußere Gefahren die Auf- 
nahme von Kapitalien dringend erfordern und die 
Einberufung des Landtages durch äußere Verhältnisse 
unmöglich gemacht wird, steht diesen Kommissären 
die Befugnis zu, zu diesen Anleihen im Namen des 
Landtages vorläufig ihre Zustimmung zu erteilen. 
Sobald aber die Einberufung des Landtages möglich 
wird, ist demselben die ganze Verhandlung über 
diese Anleihensaufnahme vorzulegen, um in das Staats- 
schuldenverzeichnis eingetragen zu werden. Alle für 
neue Geldanleihen oder für derlei ältere Papiere aus- 
zustellenden Obligationen sollen nebst der Unterschrift 
und Fertigung der Staatsschuldenverwaltung auch 
mit der Unterschrift der Landtagskommissäre ver- 
sehen werden. 
Für die Eingehung der Staatsschulden stehen ab- 
gesehen von einigen reichsrechtlichen Beschränkungen 
alle Formen des bürgerlichen Rechts zur Verfügung. 
An bayerischen Staatsschulden bestehen zurzeit: 
1. die allgemeine Staatsschuld (unter Ver- 
rechnung und Verwaltung der Staatsschuldentilgungs- 
hauptkasse), 2. die Eisenbahnschuld (unter Ver- 
rechnung und Verwaltung der Eisenbahndotations- 
hauptkasse), 3. die Grundrentenschuld (unter 
gesonderter Verrechnung und Verwaltung einer bei
	        
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