Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 16. Das Finanzrecht des Staates. 127 
der Staatsschuldentilgungsanstalt bestehenden Ab- 
lösungskasse), 4. dieLandeskulturrentenschuld 
(unter gesonderter Verrechnung und Verwaltung der 
unter Ziff. 3 genannten Grundrentenablösungskasse). 
An der Spitze der Staatsschuldenverwaltung steht 
die dem Finanzministerium untergeordnete Staats- 
schuldenverwaltung, der die vorgenannten drei Kassen 
unterstellt sind. 
C. Staatsabgaben. 
Allgemeine Abgaben oder Steuern sind all- 
gemeine Geldbeiträge der Bevölkerung, die zur Be- 
streitung des öffentlichen Aufwandes kraft der Finanz- 
hoheit des Staates erhoben werden. Die bayerische 
Verfassungsurkunde setzt die Steuerpflicht der Be- 
völkerung als selbstverständlich voraus und beschränkt 
sich auf Bestimmungen über das Steuerbewilligungs- 
recht der Volksvertretung (siehe unten S. 138). Das 
Recht des bayerischen Staates zur Erhebung von 
Steuern ist aber durch reichsgesetzliche Bestimmungen 
teils in der Weise eingeengt, daß gewisse Steuer- 
quellen ausschließlich dem Reiche zustehen, teils 
nach Umfang und Form der Erhebung beschränkt. 
Es kommen in Betracht als unmittelbare 
(direkte) Steuern die Grundsteuer, Haussteuer, 
Gewerbesteuer, Kapitalrentensteuer und Einkommen- 
steuer, als mittelbare (indirekte) Steuern der 
Malzaufschlag, endlich die Gebühren (Verkehrssteuern), 
als weitere Abgaben die Grubenfeldabgabe und die 
Gebühr für das Halten von Hunden. 
Die Grundsteuer ist eine unmittelbare Staats- 
auflage von Grund und Boden. Das Eigentum des 
Königs, der Königin, des Staates und des Reiches, 
dann Straßen, öffentliche Plätze, Kirchhöfe, kahle 
Felsen usw. sowie die unterirdischen Grubenfelder 
der Bergwerke sind steuerfrei. Im übrigen wird die
	        
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