Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

128 V. Finanzrecht. 
Grundsteuer von allem Grund und Boden des König- 
reiches nach Maßgabe des mitteljährigen Ertrages er- 
hoben, der sich aus dem Flächeninhalte und der 
natürlichen Ertragsfähigkeit ergibt (Ertragsermittlung 
auf den naturalen Rohertrag). Der Flächeninhalt der 
Grundstücke wird durch Parzellarvermessung und Be- 
rechnung, die natürliche Ertragsfähigkeit durch wirk- 
liche Ertragsausmittlung (Bonitierung) nach Muster- 
gründen und Klassen ermittelt. Auf diesen Grund- 
lagen wird das Grundsteuerkataster hergestellt. Den 
Hauptgegenstand der Katastrierung bildet die Be- 
rechnung der Steuerverhältniszahl, das ist bei Grund- 
stücken das Produkt aus der Grundfläche und ihrer 
Bonitätsklasse.. Wie viel Pfennig oder Bruchteile 
eines solchen für jede Einheit der Steuerverhältnis- 
zahl als Jahressteuer zu erheben sind, wird durch das 
jedesmalige Finanzgesetz bestimmt; gegenwärtig werden 
8,4 Pfennig für jede Einheit erhoben. Die Erhebung 
der Grundsteuer findet ratenweise an bestimmten 
Steuerzielen statt, deren Zeitpunkt im Verordnungs- 
wege bestimmt wird; die Hebeverzeichnisse enthalten 
bei jedem pflichtigen Grundstück die Angabe, wie- 
viel Einheiten der Steuerverhältniszahl es darstellt. 
Veränderungen in der Benutzungsart werden nicht 
beachtet. Eine An- und Abmeldepflicht besteht (Erb- 
fälle ausgenommen) nicht; die Grundsteuerkataster 
werden von den Rentämtern von Amts wegen auf dem 
laufenden erhalten; jeder Steuerpflichtige erhält einen 
mit dem 'rentamtlichen Kataster vollständig gleich- 
lautenden jeweils zu ergänzenden Auszug über seinen 
Grundbesitz. 
Das Ummessungswesen steht unter der Auf- 
sicht der Regierungsfinanzkammern; den äußeren 
Ummessungsdienst besorgen Messungsämter, deren 
jedem ein bestimmter Messungsbezirk zugewiesen ist, 
unter einem ÖObergeometer oder Bezirksgeometer.
	        
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