128 V. Finanzrecht.
Grundsteuer von allem Grund und Boden des König-
reiches nach Maßgabe des mitteljährigen Ertrages er-
hoben, der sich aus dem Flächeninhalte und der
natürlichen Ertragsfähigkeit ergibt (Ertragsermittlung
auf den naturalen Rohertrag). Der Flächeninhalt der
Grundstücke wird durch Parzellarvermessung und Be-
rechnung, die natürliche Ertragsfähigkeit durch wirk-
liche Ertragsausmittlung (Bonitierung) nach Muster-
gründen und Klassen ermittelt. Auf diesen Grund-
lagen wird das Grundsteuerkataster hergestellt. Den
Hauptgegenstand der Katastrierung bildet die Be-
rechnung der Steuerverhältniszahl, das ist bei Grund-
stücken das Produkt aus der Grundfläche und ihrer
Bonitätsklasse.. Wie viel Pfennig oder Bruchteile
eines solchen für jede Einheit der Steuerverhältnis-
zahl als Jahressteuer zu erheben sind, wird durch das
jedesmalige Finanzgesetz bestimmt; gegenwärtig werden
8,4 Pfennig für jede Einheit erhoben. Die Erhebung
der Grundsteuer findet ratenweise an bestimmten
Steuerzielen statt, deren Zeitpunkt im Verordnungs-
wege bestimmt wird; die Hebeverzeichnisse enthalten
bei jedem pflichtigen Grundstück die Angabe, wie-
viel Einheiten der Steuerverhältniszahl es darstellt.
Veränderungen in der Benutzungsart werden nicht
beachtet. Eine An- und Abmeldepflicht besteht (Erb-
fälle ausgenommen) nicht; die Grundsteuerkataster
werden von den Rentämtern von Amts wegen auf dem
laufenden erhalten; jeder Steuerpflichtige erhält einen
mit dem 'rentamtlichen Kataster vollständig gleich-
lautenden jeweils zu ergänzenden Auszug über seinen
Grundbesitz.
Das Ummessungswesen steht unter der Auf-
sicht der Regierungsfinanzkammern; den äußeren
Ummessungsdienst besorgen Messungsämter, deren
jedem ein bestimmter Messungsbezirk zugewiesen ist,
unter einem ÖObergeometer oder Bezirksgeometer.