Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 16. Das Finanzrecht des Staates. 129 
Jeder Verwaltungsbezirk ist in mehrere Steuerbezirke 
(Steuergemeinden) eingeteilt; für jeden derselben be- 
steht ein die Orts- und Flurgrenzen und bei jedem 
einzelnen Grundstücke die unveränderlich laufende 
Plannummer enthaltender Plan; der Urplan wird bei 
dem Katasterbureau aufbewahrt, jede Gemeinde er- 
hält zwei Abdrücke. 
Die Haussteuer ist eine unmittelbare Staats- 
auflage, mit der die Nutzung aus Häusern belegt 
wird. Ihr unterliegen mit Ausnahme der dem Könige 
und der Königin, dem Staate und dem Reiche ge- 
gehörigen Gebäude, dann der Kirchengebäude, der 
öffentlichen Schul- und Erziehungshäuser, der Stiftungs- 
gebäude mit öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten, 
endlich der den Mitgliedern des Königlichen Hauses 
gehörigen und von ihnen bewohnten Schloßgebäude 
alle im Königreiche befindlichen Häuser, Neben- 
gebäude und Hausteile; in Gemeinden mit wirklichen 
Mietbeständen (Städten und Märkten) wird sie nach 
dem wirklichen jährlichen Mietsertrag oder dem durch 
Einschätzung gefundenen möglichen Mietsertrag un- 
vermieteter Häuser — Miethaussteuer — erhoben, 
in Gemeinden ohne Mietbestände ist ein nach dem 
Verhältnis von 5 Mk. für das Ar überbauter Fläche ge- 
fundenerErtragsanschlagmaßgebend — Arealhaussteuer. 
Der auf diese Weise gefundene Mietsertrag bildet, 
in Mark ausgedrückt, die Haussteuerverbältniszabl. 
Durch Finanzgesetz wird jeweils bestimmt, wieviel 
Pfennig Jahressteuer für jede Mark der Haussteuer- 
verhältniszahl erhoben werden (gegenwärtig 3,85 Pfg.). 
Die Mietenerhebung und die Regelung der Haussteuer 
erfolgt unter Leitung der Regierungsfinanzkammern 
durch abgeordnete Kommissäre unter Mitwirkung der 
Distriktspolizeibehörden, die Mieteinschätzung durch 
sachverständige, aus freier Wahl der Gemeinden hervor- 
gehende Schätzer (Taxatoren) unter Leitung eines 
v. Sutnor, Bayern. y
	        
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