130 V. Finanzrecht.
von der Regierungsfinanzkammer aufgestellten Ober-
taxators. Auf Grund dieser Erhebungen legen die
Rentämter unter Leitung der Regierungsfinanzkammern
die Haussteuerkataster an. Ändern sich die grund-
legenden Verhältnisse wesentlich, so kann auf Antrag
der Steuerbehörde oder der Beteiligten durch die
Regierungsfinanzkammer nach Einvernahme des Land-
rats eine örtliche Revision angeordnet werden. Die
Erhebung der Haussteuer findet ratenweise an be-
stimmten Steuerzielen statt, deren Zeitpunkt im Ver-
ordnungswege festgesetzt wird.
Die Besteuerung des Gewerbes ist für die seß-
haften Gewerbe (Gewerbesteuer im engeren Sinne)
und für den Gewerbebetrieb im Umherziehen ein-
schließlich der Wanderlager und Wanderauktionen
(Hausiersteuer) gesondert geregelt. Der Gewerbe-
steuer unterliegen die im Lande betriebenen Ge-
werbe und gewerbsmäßig (d. i. mit Gehilfen, mit ge-
werblichen Vor- und Einrichtungen oder sonstigem
Betriebskapital in einem offenen Laden oder mit
offenem Angebote) ausgeübten Erwerbsarten. Der
Gewerbesteuer unterliegen nicht die vom Staate für
seine Rechnung betriebenen Gewerbe, die Zweig-
anstalten der Reichsbank, die wechselseitigen Ver-
sicherungsanstalten und bestimmte Erwerbs- und
Wirtschuftsgenossenschaften, dann der Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei und Berg-
werksbetrieb. Die Gewerbesteuer zerfällt in die
Normalanlage und die Betriebsanlage; erstere be-
steuert das Gewerbe in festem Ansatz nach Maßgabe
des hierfür aufgestellten Gewerbesteuertarifes; die
letzere ist veränderlich und richtet sich nach dem
auf bestimmte Zeitabschnitte bemessenen Betriebs-
umfange eines Gewerbes. Die Steuerpflicht besteht
beim Rentamte des Betriebsortes. Letzteres stellt
auf Grund der von den Gemeindebehörden aufgestellten