Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

130 V. Finanzrecht. 
von der Regierungsfinanzkammer aufgestellten Ober- 
taxators. Auf Grund dieser Erhebungen legen die 
Rentämter unter Leitung der Regierungsfinanzkammern 
die Haussteuerkataster an. Ändern sich die grund- 
legenden Verhältnisse wesentlich, so kann auf Antrag 
der Steuerbehörde oder der Beteiligten durch die 
Regierungsfinanzkammer nach Einvernahme des Land- 
rats eine örtliche Revision angeordnet werden. Die 
Erhebung der Haussteuer findet ratenweise an be- 
stimmten Steuerzielen statt, deren Zeitpunkt im Ver- 
ordnungswege festgesetzt wird. 
Die Besteuerung des Gewerbes ist für die seß- 
haften Gewerbe (Gewerbesteuer im engeren Sinne) 
und für den Gewerbebetrieb im Umherziehen ein- 
schließlich der Wanderlager und Wanderauktionen 
(Hausiersteuer) gesondert geregelt. Der Gewerbe- 
steuer unterliegen die im Lande betriebenen Ge- 
werbe und gewerbsmäßig (d. i. mit Gehilfen, mit ge- 
werblichen Vor- und Einrichtungen oder sonstigem 
Betriebskapital in einem offenen Laden oder mit 
offenem Angebote) ausgeübten Erwerbsarten. Der 
Gewerbesteuer unterliegen nicht die vom Staate für 
seine Rechnung betriebenen Gewerbe, die Zweig- 
anstalten der Reichsbank, die wechselseitigen Ver- 
sicherungsanstalten und bestimmte Erwerbs- und 
Wirtschuftsgenossenschaften, dann der Betrieb der 
Land- und Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei und Berg- 
werksbetrieb. Die Gewerbesteuer zerfällt in die 
Normalanlage und die Betriebsanlage; erstere be- 
steuert das Gewerbe in festem Ansatz nach Maßgabe 
des hierfür aufgestellten Gewerbesteuertarifes; die 
letzere ist veränderlich und richtet sich nach dem 
auf bestimmte Zeitabschnitte bemessenen Betriebs- 
umfange eines Gewerbes. Die Steuerpflicht besteht 
beim Rentamte des Betriebsortes. Letzteres stellt 
auf Grund der von den Gemeindebehörden aufgestellten
	        
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