$ 16. Das Finanzrecht des Staates. 131
Verzeichnisse der Gewerbe und Gewerbetreibenden
und auf Grund der von den Steuerpflichtigen bei der
Gemeindebehörde abzugebenden Steuererklärungen die
Steuerliste auf. Die Prüfung der Steuererklärungen
und die Festsetzung der Einträge in die Steuerliste
erfolgt durch einen Steuerausschuß, der aus vier
ständigen und einem von der Gemeindebehörde zu be-
stimmenden Ausschußmitgliede besteht, während der
Rentamtmann den Sitzungen als Staatsanwalt bei-
wohnt. Nach Abschluß der Steueranlagen für den
Rentamtsbezirk werden die Steuerlisten nach vor-
gängiger Bekanntmachung auf vier Wochen zur Ein-
sicht der Steuerpflichtigen aufgelegt. Gegen die Be-
schlüsse des Steuerausschusses steht den Beteiligten
wie dem Rentamtmanne das Recht der Berufung zur
Regierungsfinanzkammer zu, bei der eine Berufungs-
kommission eingerichtet ist. Die endgültig fest-
gestellten Steuerlisten bilden die Grundlage der Er-
hebung für die nächsten zwei Kalenderjahre. Alle
zwei Jahre findet eine neue Steueranlage statt. Für
die in der Zwischenzeit begonnenen Gewerbe besteht
Anzeigepflicht. Die Erhebung der Steuer erfolgt raten-
weise an den verordnungsmäßigen Steuerzielen. Die
Hinterziehung der Steuer unterliegt einer Geldstrafe im
fünf- bis zehnfachen Betrage der hinterzogenen Steuer.
Die Steuer vom Gewerbebetrieb im
Umherziehen, d.h. von den außerhalb des Wohn-
ortes ohne Begründung einer gewerblichen Nieder-
lassung und ohne vorherige Bestellung betriebenen
sogenannten Hausierhandels- und Ankaufsgeschäften,
dann von Weanderlagern aller Art und von Schau-
stellungen und Darbietungen ohne höheres wissen-
schaftliches oder Kunstinteresse, besteht in einer
Normal- und in einer Betriebsanlage, deren Größen
sich nach dem dem Gesetze beigegebenen Tarife be-
messen. Die Normalanlage besteuert das Gewerbe in
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