Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 16. Das Finanzrecht des Staates. 131 
Verzeichnisse der Gewerbe und Gewerbetreibenden 
und auf Grund der von den Steuerpflichtigen bei der 
Gemeindebehörde abzugebenden Steuererklärungen die 
Steuerliste auf. Die Prüfung der Steuererklärungen 
und die Festsetzung der Einträge in die Steuerliste 
erfolgt durch einen Steuerausschuß, der aus vier 
ständigen und einem von der Gemeindebehörde zu be- 
stimmenden Ausschußmitgliede besteht, während der 
Rentamtmann den Sitzungen als Staatsanwalt bei- 
wohnt. Nach Abschluß der Steueranlagen für den 
Rentamtsbezirk werden die Steuerlisten nach vor- 
gängiger Bekanntmachung auf vier Wochen zur Ein- 
sicht der Steuerpflichtigen aufgelegt. Gegen die Be- 
schlüsse des Steuerausschusses steht den Beteiligten 
wie dem Rentamtmanne das Recht der Berufung zur 
Regierungsfinanzkammer zu, bei der eine Berufungs- 
kommission eingerichtet ist. Die endgültig fest- 
gestellten Steuerlisten bilden die Grundlage der Er- 
hebung für die nächsten zwei Kalenderjahre. Alle 
zwei Jahre findet eine neue Steueranlage statt. Für 
die in der Zwischenzeit begonnenen Gewerbe besteht 
Anzeigepflicht. Die Erhebung der Steuer erfolgt raten- 
weise an den verordnungsmäßigen Steuerzielen. Die 
Hinterziehung der Steuer unterliegt einer Geldstrafe im 
fünf- bis zehnfachen Betrage der hinterzogenen Steuer. 
Die Steuer vom Gewerbebetrieb im 
Umherziehen, d.h. von den außerhalb des Wohn- 
ortes ohne Begründung einer gewerblichen Nieder- 
lassung und ohne vorherige Bestellung betriebenen 
sogenannten Hausierhandels- und Ankaufsgeschäften, 
dann von Weanderlagern aller Art und von Schau- 
stellungen und Darbietungen ohne höheres wissen- 
schaftliches oder Kunstinteresse, besteht in einer 
Normal- und in einer Betriebsanlage, deren Größen 
sich nach dem dem Gesetze beigegebenen Tarife be- 
messen. Die Normalanlage besteuert das Gewerbe in 
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