Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 16. Das Finanzrecht des Staates. 133 
raumes; als Zinsen von Kapitalsanlagen sind, soweit 
nicht ein anderer Zinsertrag nachweisbar ist, 3 v. H. 
des Nennwertes der Kapitalsforderung zu berechnen. 
Steuerpflichtig ist jeder am Orte seines Wohnsitzes 
bzw. seines Aufenthaltes in Bayern. Die Steuer- 
pflichtigen haben ihre Kapitalrente anzumelden (zu 
fatieren); die Feststellung der steuerpflichtigen Rente 
erfolgt alle zwei Jahre durch die Einkommensteuer- 
ausschüsse. Für das Verfahren und die Kosten des- 
selben, dann für die Rechtsmittel und die Strafen, 
endlich für die Einhebung sind die Bestimmungen des 
Einkommensteuergesetzes maßgebend. Die endgültig 
festgestellten Steuerlisten bilden die Grundlage der 
Erhebung für die nächsten beiden Kalenderjahre. Zu-, 
Abgänge und Änderungen werden mit dem nächsten 
Steuerziele berücksichtigt, 
Der Einkommensteuer unterliegt jeder, der 
ein Einkommen bezieht, das nicht bereits mit Grund-, 
Haus-, Gewerbe- oder Kapitalrentensteuer angelegt 
ist, gleichviel ob dieses Einkommen ständig oder un- 
ständig ist, ob es in Geld, Geldeswert oder in geldes- 
werten Nutzgenusse besteht. Das Gesetz unterscheidet 
drei Einkommensarten:: 1. das Einkommen aus Lohn- 
arbeit; 2. das Einkommen aus wissenschaftlicher 
und künstlerischer Beschäftigung, aus verpachteten 
Ökonomiegäütern mit selbständigen Wirtschaftsgebäuden 
und aus der Verpachtung von Gewerben; 3. das Ein- 
kommen aus Hofdienst, öffentlichem Dienst und Privat- 
dienst, letzteres, wenn der Bezug durch Dienstvertrag 
für einen Monat oder länger gesichert ist, dann aus 
Pensions- und Alimentationsbezügen solcher Be- 
diensteten und ihrer Hinterbliebenen, endlich das 
Einkommen aus Wittumen, Präbenden, Austrägen und 
anderen derartigen mit keiner Verpflichtung zur Dienst- 
leistung verbundenen Bezügen. Steuerfrei sind der 
König und die Königin, die Mitglieder des Königlichen
	        
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