$ 16. Das Finanzrecht des Staates. 133
raumes; als Zinsen von Kapitalsanlagen sind, soweit
nicht ein anderer Zinsertrag nachweisbar ist, 3 v. H.
des Nennwertes der Kapitalsforderung zu berechnen.
Steuerpflichtig ist jeder am Orte seines Wohnsitzes
bzw. seines Aufenthaltes in Bayern. Die Steuer-
pflichtigen haben ihre Kapitalrente anzumelden (zu
fatieren); die Feststellung der steuerpflichtigen Rente
erfolgt alle zwei Jahre durch die Einkommensteuer-
ausschüsse. Für das Verfahren und die Kosten des-
selben, dann für die Rechtsmittel und die Strafen,
endlich für die Einhebung sind die Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes maßgebend. Die endgültig
festgestellten Steuerlisten bilden die Grundlage der
Erhebung für die nächsten beiden Kalenderjahre. Zu-,
Abgänge und Änderungen werden mit dem nächsten
Steuerziele berücksichtigt,
Der Einkommensteuer unterliegt jeder, der
ein Einkommen bezieht, das nicht bereits mit Grund-,
Haus-, Gewerbe- oder Kapitalrentensteuer angelegt
ist, gleichviel ob dieses Einkommen ständig oder un-
ständig ist, ob es in Geld, Geldeswert oder in geldes-
werten Nutzgenusse besteht. Das Gesetz unterscheidet
drei Einkommensarten:: 1. das Einkommen aus Lohn-
arbeit; 2. das Einkommen aus wissenschaftlicher
und künstlerischer Beschäftigung, aus verpachteten
Ökonomiegäütern mit selbständigen Wirtschaftsgebäuden
und aus der Verpachtung von Gewerben; 3. das Ein-
kommen aus Hofdienst, öffentlichem Dienst und Privat-
dienst, letzteres, wenn der Bezug durch Dienstvertrag
für einen Monat oder länger gesichert ist, dann aus
Pensions- und Alimentationsbezügen solcher Be-
diensteten und ihrer Hinterbliebenen, endlich das
Einkommen aus Wittumen, Präbenden, Austrägen und
anderen derartigen mit keiner Verpflichtung zur Dienst-
leistung verbundenen Bezügen. Steuerfrei sind der
König und die Königin, die Mitglieder des Königlichen