Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

134 V. Finanzrecht. 
Hauses, die Gemeinden, die Anstalten und Stiftungen 
für Kultus, Wohltätigkeit und Unterricht, Hilfs- und 
Sparkassen unter behördlicher Aufsicht, fremde Ge- 
sandte und deren Personal und Familie sowie die 
nichtstaatsangehörigen Bediensteten dieser Personen, 
fremde Konsuln, denen Steuerfreiheit eingeräumt ist, 
die Angehörigen des aktiven Heeres nach Maßgabe 
des $ 46 des Reichsmilitärgesetzes und die Unter- 
offiziere und Mannschaften der Gendarmerie hinsicht- 
lich ihres Diensteinkommens, unter 18 Jahre alte 
Personen hinsichtlich ihres Arbeitsverdienstes; dazu 
kommt noch eine Reihe von Befreiungen, die in Rück- 
sichten der Humanität ihren Grund haben. Steuer- 
pflichtig ist in der Regel jeder am Orte seines Wohn- 
sitzes oder in Ermangelung eines solchen am Orte 
seines Aufenthaltes oder Verdienstes. Die Anlage 
der Einkommensteuer erfolgt auf Grund einer gemeind- 
lichen Steuerliste und der Selbstanmeldung des Pflich- 
tigen. Die Einsteuerung erfolgt teils durch das Rent- 
amt, teils durch einen für jeden Rentamtsbezirk ge- 
bildeten und aus vier auf vier Jahre gewählten Mit- 
gliedern bestehenden Steuerausschuß, der auf jedes- 
malige Veranlassung des Rentamtes zusammentritt, 
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählt und seine 
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit faßt. Gegen 
die Beschlüsse des Steuerausschusses, dessen Sitzungen 
der Rentamtmann als Staatsanwalt anwohnt, ist inner- 
halb vier Wochen begründete Berufung zulässig, über 
die eine bei den Regierungsfinanzkammern gebildete 
Berufungskommission entscheidet. Die endgültig fest- 
gestellten Steuerlisten bilden die Grundlage der Er- 
hebung für die nächsten vier Kalenderjahre. Die 
Steuererhebung erfolgt ratenweise an den verordnungs- 
mäßigen Steuerzielen, Steuerhinterziehungen werden 
mit Geldstrafe im fünf- bis zehnfachen Betrage der 
hinterzogenen Jahressteuer bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.