Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 16. Das Finanzrecht des Staates. 135 
Der Malzaufschlag, als Bieraufschlag eines 
der ältesten und wichtigsten Gefälle der bayerischen 
Finanzverwaltung, wird von allem künstlich zum 
Keimen gebrachten Getreide erhoben, sobald es für 
den Zweck der Erzeugung von Bier oder Essig zum 
Brechen auf die Mühle gelangt. Die Erhebung er- 
folgt durch die Aufschlageinnehmer. Aufschlagpflichtig 
ist derjenige, auf den die Polette als Malzeigentümer 
lautet. Eine Befreiung vom Malzaufschlage gibt es 
nıcht; ein Nachlaß findet nur bei zufälliger Beschädi- 
gung des Malzes statt, wodurch dessen Verwertung 
oder lohnende Verwendung unmöglich gemacht ist. 
Für ausgeführtes Bier (mindestens 60 1) wird der 
Aufschlag rückvergütet. Der Aufschlag beträgt 6 Mk. 
vom Hektoliter des zur Bierbereitung bestimmten 
Malzes; bei einer Verwendung von mehr als 10000 hl 
Malz in einem Jahre wird ein Zuschlag erhoben. Zur 
Sicherung des Aufschlages bestehen ausführliche 
Schutz- und Strafbestimmungen. 
Gebühren (Verkehrssteuern) sind für Amtshand- 
lungen erhobene öffentliche Abgaben, die, soweit nicht 
etwas anderes bestimmt ist, in die Staatskasse fließen. 
Die Gebühren gründen sich auf Reichs- oder Landes- 
recht. Die Aufsicht über die rechnerische Behandlung 
des Gebührenwesens liegt den Finanzstellen unter der 
Oberleitung des Finanzministeriums ob, denen auch 
das Recht der Akteneinsicht bei den Gerichten, Ver- 
waltungsbehörden und Notaren zusteht. 
Die Gebühr für das Halten von Hunden 
(Hundesteuer) ist für jeden über vier Monate alten 
Hund zu entrichten und beträgt für das Kalenderjahr 
15, 9, 6 oder 3 Mk., je nach der Bevölkerungszahl 
der Gemeinden, für Einzelanwesen stets 3 Mk. Hunde- 
besitzer, die die ihnen obliegende Anmeldung nicht 
erstatten, haben außer der Gebühr den doppelten Be- 
trag derselben für jeden Hund als Strafe zu ent-
	        
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