Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

136 V, Finenzrecht. 
richten. Die Gebühr wird von den Ortspolizeibehörden 
erhoben und fällt mit der Hälfte des Reinertrages den 
Gemeinden zu; doch soll dem nächsten Landtage ein 
Gesetzentwurf zugehen, nach dem der ganze Rein- 
ertrag den Gemeinden zugewiesen werden soll. 
Die Verwaltung der unmittelbaren 
Steuern wird unter der Oberaufsicht des Finanz- 
ministeriums von den allgemeinen Finanzbehörden 
(d. h. von den Rentämtern unter der Leitung der 
Regierungsfinanzkammern, s. oben 8. 52), die Ver- 
waltungderZölle und mittelbaren Steuern 
durch eigene Zoll- und Steuerbehörden geführt. Die 
Zentralstelle dieser letzteren Behörden ist die General- 
direktion der Zölle und indirekten Steuern, die sich 
aus einer Abteilung für Landessteuern und allgemeine 
Verwaltungsgegenstände und aus einer Abteilung für 
Zölle und Reichssteuern zusammensetzt. Der General- 
direktion sind die Hauptzollämter, diesen an der Grenze 
die Nebenzollämter und im Innern die Zollämter unter- 
stellt. Zur Erhebung der Aufschläge bestehen Steuer- 
hebestellen; an der Grenze sind ÖOberkontrollen ein- 
gerichtet, die mit einem Grenzoberkontrolleur und dem 
nötigen Grenzaufsichtspersonal besetzt sind. 
Die Abgaben sind einzuziehen, sobald sie 
gesetzlich fällig sind. Bei augenblicklicher Zahlungs- 
unfähigkeit kann Nachsicht bezüglich der Abgaben 
des laufenden Jahres gewährt werden. Bei den un- 
mittelbaren Steuern findet auch ein Nachlaß statt, 
wenn eine unabwendbare (außer der Macht des Steuer- 
pflichtigen liegende) vorübergehende und beträchtliche 
(ein Viertel) Minderung des einer Steueranlage zu- 
grunde liegenden Ertrages, Einkommens oder Wertes 
eintritt. Im übrigen tritt bei Nichtbefriedigung der 
Abgabenforderung im Falle der Uneinbringlichkeit 
Abschreibung, sonst zwangsweise Beitreibung 
ein; letztere steht den Finanzbehörden bezüglich der
	        
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