136 V, Finenzrecht.
richten. Die Gebühr wird von den Ortspolizeibehörden
erhoben und fällt mit der Hälfte des Reinertrages den
Gemeinden zu; doch soll dem nächsten Landtage ein
Gesetzentwurf zugehen, nach dem der ganze Rein-
ertrag den Gemeinden zugewiesen werden soll.
Die Verwaltung der unmittelbaren
Steuern wird unter der Oberaufsicht des Finanz-
ministeriums von den allgemeinen Finanzbehörden
(d. h. von den Rentämtern unter der Leitung der
Regierungsfinanzkammern, s. oben 8. 52), die Ver-
waltungderZölle und mittelbaren Steuern
durch eigene Zoll- und Steuerbehörden geführt. Die
Zentralstelle dieser letzteren Behörden ist die General-
direktion der Zölle und indirekten Steuern, die sich
aus einer Abteilung für Landessteuern und allgemeine
Verwaltungsgegenstände und aus einer Abteilung für
Zölle und Reichssteuern zusammensetzt. Der General-
direktion sind die Hauptzollämter, diesen an der Grenze
die Nebenzollämter und im Innern die Zollämter unter-
stellt. Zur Erhebung der Aufschläge bestehen Steuer-
hebestellen; an der Grenze sind ÖOberkontrollen ein-
gerichtet, die mit einem Grenzoberkontrolleur und dem
nötigen Grenzaufsichtspersonal besetzt sind.
Die Abgaben sind einzuziehen, sobald sie
gesetzlich fällig sind. Bei augenblicklicher Zahlungs-
unfähigkeit kann Nachsicht bezüglich der Abgaben
des laufenden Jahres gewährt werden. Bei den un-
mittelbaren Steuern findet auch ein Nachlaß statt,
wenn eine unabwendbare (außer der Macht des Steuer-
pflichtigen liegende) vorübergehende und beträchtliche
(ein Viertel) Minderung des einer Steueranlage zu-
grunde liegenden Ertrages, Einkommens oder Wertes
eintritt. Im übrigen tritt bei Nichtbefriedigung der
Abgabenforderung im Falle der Uneinbringlichkeit
Abschreibung, sonst zwangsweise Beitreibung
ein; letztere steht den Finanzbehörden bezüglich der