$ 16. Das Finanzrecht des Staates. 137
Abgaben zu, die sie zu erheben haben, und wird
durch eigene Vollzugsorgane ausgeübt. Die Zwangs-
vollstreckung, der ein Mahnverfahren vorausgeht, ge-
schieht auf Grund von Beschlüssen oder Urkunden,
denen von der zuständigen Behörde bei Vorhandensein
der gesetzlichen Voraussetzungen die Vollstreckungs-
klausel beigesetzt wurde. Einwendungen gegen die
Zwangsvollstreckung werden zum kleinen Teile durch
die Verwaltungsbehörden, im übrigen durch die Ge-
richte entschieden.
D. Staatsausgaben.
Die Ausgaben des bayerischen Staates zerfallen
in persönliche und sachliche. Die ersteren stellen der
Hauptsache nach die Gehaltsbezüge der Beamten.
Die Dienst-, Gehalts- und Pensionsverhältnisse sind
nunmehr durch die Gehaltsordnung vom 6. Sep-
tember 1908 einheitlich geregelt worden. Zu den
persönlichen Ausgaben sind auch die Naturalbezüge
einzelner Beamten (Holz, Dienstwohnung, Gärten,
Dienstgründe) sowie die Entschädigungen für außer-
ordentliche Dienstleistungen zu rechnen und die
Pensionen , Sustentationen, Unterstützungen usw.
der Staatsdiener, Staatsbediensteten und deren
Hinterbliebenen. Zu den sachlichen Kosten ge-
hören neben den Auslagen für Kanzlei- und Begie-
bedürfnisse der Ämter die ständigen Bauausgaben,
dann die Liandbau-, Straßen-, Brücken- und Wasser-
bauausgaben, die Umzugsgebühren, ferner die Aus-
gaben auf die Erhebung der Staatsabgaben, auf die
Verwaltung der Staatsvermögensbestandteile, auf den
Betrieb der Staatsanstalten, endlich auf Zinsen und
Gemeindesteuern.