Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 16. Das Finanzrecht des Staates. 137 
Abgaben zu, die sie zu erheben haben, und wird 
durch eigene Vollzugsorgane ausgeübt. Die Zwangs- 
vollstreckung, der ein Mahnverfahren vorausgeht, ge- 
schieht auf Grund von Beschlüssen oder Urkunden, 
denen von der zuständigen Behörde bei Vorhandensein 
der gesetzlichen Voraussetzungen die Vollstreckungs- 
klausel beigesetzt wurde. Einwendungen gegen die 
Zwangsvollstreckung werden zum kleinen Teile durch 
die Verwaltungsbehörden, im übrigen durch die Ge- 
richte entschieden. 
D. Staatsausgaben. 
Die Ausgaben des bayerischen Staates zerfallen 
in persönliche und sachliche. Die ersteren stellen der 
Hauptsache nach die Gehaltsbezüge der Beamten. 
Die Dienst-, Gehalts- und Pensionsverhältnisse sind 
nunmehr durch die Gehaltsordnung vom 6. Sep- 
tember 1908 einheitlich geregelt worden. Zu den 
persönlichen Ausgaben sind auch die Naturalbezüge 
einzelner Beamten (Holz, Dienstwohnung, Gärten, 
Dienstgründe) sowie die Entschädigungen für außer- 
ordentliche Dienstleistungen zu rechnen und die 
Pensionen , Sustentationen, Unterstützungen usw. 
der Staatsdiener, Staatsbediensteten und deren 
Hinterbliebenen. Zu den sachlichen Kosten ge- 
hören neben den Auslagen für Kanzlei- und Begie- 
bedürfnisse der Ämter die ständigen Bauausgaben, 
dann die Liandbau-, Straßen-, Brücken- und Wasser- 
bauausgaben, die Umzugsgebühren, ferner die Aus- 
gaben auf die Erhebung der Staatsabgaben, auf die 
Verwaltung der Staatsvermögensbestandteile, auf den 
Betrieb der Staatsanstalten, endlich auf Zinsen und 
Gemeindesteuern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.