Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 16. Das Finanzrecht des Staates. 189 
führung eines gesetzlichen Staatszweckes notwendigen 
Ausgaben nur auf die Höhe des Bedarfs, soweit 
nicht auch diese schon gesetzlich feststeht, bei den 
übrigen Staatsausgaben auf Zweck und Höhe; in 
beiden Fällen ist aber der Landtag, wenn er von der 
gesetzlichen Notwendigkeit einer Ausgabe überzeugt 
ist, verpflichtet, sie bei der Steuerbewilligung zu 
berücksichtigen. Eine einmal anerkannte, für einen 
dauernden Zweck bestimmte Ausgabe kann der Land- 
tag später, auch ihrem Umfange nach, nicht mehr 
beanstanden, 
Was die Steuerbewilligung anlangt, so ist zu unter- 
scheiden zwischen dem vereinbarten und dem nicht 
vereinbarten Voranschlage. Kommt eine Vereinbarung 
zwischen Regierung und Landtag über die Aus- 
gaben zustande, so ist der Landtag verpflichtet, die 
zur Deckung dieser Ausgaben notwendigen Mittel 
(Ergänzungssteuern) zu bewilligen, soweit nicht von 
seiner Willigung unabhängige Deckungsmittel vor- 
handen sind. In der Wahl dieser Steuern ist der 
Landtag frei. Durch die Steuerbewilligung, die der 
Landtag aber an keine Bedingung knüpfen darf, wird 
die Staatsregierung in bezug auf die Verwendung der 
bewilligten Ausgaben, nicht aber auf die Führung der 
Verwaltung an den Voranschlag gebunden mit der ein- 
zigen Maßgabe, daß sie nicht mehr ausgeben kann, 
aber nicht alles auszugeben braucht, was anerkannt 
worden ist. Kommt dagegen eine Vereinbarung 
zwischen Regierung und Landtag über den Voran- 
schlag nicht zustande, so stellt die Regierung den 
Voranschlag einseitig auf, während der Landtag die 
verfassungsmäßige Pflicht hat, wenigstens die nach 
seiner Auffassung des Staatsbedarfs erforderlichen 
Steuern zu bewilligen. 
Für allenfallsigen Mehrbedarf ist ein Posten für 
unvorhergesehene Fälle (Reserve) in den Voranschlag
	        
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