Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

142 V. Finanzrecht. 
Gemeindewaldungen können zugunsten der Gemeinde- 
oder Ortschaftskasse zur Rodung nur dann verteilt 
werden, wenn sie zur Waldkultur ungeeignet sind 
und die Aufteilung im landwirtschaftlichen Inter- 
esse liegt. 
DieVerwaltungdesGemeindevermögens 
geschieht durch die aus der Mitte der Magistrate 
bzw. der Gemeindeausschüsse aufgestellten oder die 
besonderen Verwalter. Magistrat und Gemeinde- 
ausschüsse haben unter Haftung ihrer Mitglieder für 
die Erhaltung des Vermögens und für die Erfüllung 
der Verbindlichkeiten der Gemeinde zu sorgen. 
Die Gemeinden können zur Tilgung einer be- 
stehenden Anlehensschuld oder zur Bestreitung un- 
vermeidlicher oder zum dauernden Vorteile der Ge- 
meinde dienender Ausgaben Anlehen aufnehmen. 
Die Aufnahme eines Anlehens setzt in Landgemeinden 
die Zustimmung der Gemeindeversammlung, in Ge- 
meinden mit städtischer Verfassung, wenn die Schulden- 
last vermehrt wird, die Zustimmung der Gemeinde- 
bevollmächtigten und bei gewissen, gesetzlich be- 
stimmten Beträgen auch die Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde voraus. Letztere, der der für jedes 
Anlehen zu fertigende Tilgungsplan vorgelegt werden 
muß, kann außerdem, wenn dieser den gesetzlichen 
Anforderungen nicht entspricht, oder wenn die gesetz- 
lichen Voraussetzungen für die Anlehensaufnahme 
überhaupt fehlen, diese untersagen; im übrigen ist 
auch jede Abweichung vom Tilgungsplane, wodurch 
die Tilgung ganz oder teilweise eingestellt wird, an 
ihre Genehmigung gebunden. 
Das der Verwaltung der Gemeinden anvertraute 
örtliche Stiftungsvermögen darf mit dem 
Gemeindevermögen nicht vermischt und zu keinem 
anderen als dem Stiftungszwecke verwendet werden. 
Ist der Zweck einer Stiftung unausführbar geworden, 
 
	        
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