$ 17. Das Finanzrecht der Gemeinden. 143
so kann mit Zustimmung der Beteiligten und mit
Genehmigung der Verwaltungsbehörde eine Verände-
rung desselben vorgenommen werden. Zum Zwecke
der Bestreitung ihrer Bedürfnisse stehen den Ge-
meinden öffentlich - rechtliche Einnahmequellen zur
Verfügung, und zwar unmittelbare Gemeindesteuern
(Gemeindeumlagen), Verbrauchssteuern oder Auf-
schläge, Gebühren für Benutzung gemeindlichen
Eigentums usw., endlich Naturalleistungen (Gemeinde-
dienste. Gemeindeumlagen können von den
Gemeinden zur Bestreitung von Ausgaben, die ihnen
nach Gesetz, besonderen Rechtstiteln oder gesetz-
mäßigen Beschlüssen obliegen, dann erhoben werden,
wenn die sonst verfügbaren Einkünfte zur Deckung
des Bedarfs nicht ausreichen. Die Beschlußfassung
über die Einführung neuer oder die Erhöhung be-
stehender Gemeindeumlagen steht in Gemeinden mit
städtischer Verfassung dem Magistrate unter Zu-
stimmung der Gemeindebevollmächtigten, in den
übrigen Gemeinden, nach Vorbereitung im Gemeinde-
ausschusse, der Gemeinde- bzw. ÖOrtsversammlung,
in der Pfalz dem Gemeinderate zu; sie erfolgt unter
Zuziehung der Höchstbesteuerten, wenn fünf oder
weniger Personen ein Drittel der in der Gemeinde
veranlagten und bei der beabsichtigten Umlage in
Berechnung zu ziehenden unmittelbaren Steuern auf-
bringen. Umlagenpflichtig ist, wer in der Gemeinde
mit unmittelbarer Steuer angelegt und durch Wohn-
oder Realbesitz in persönliche oder sachliche Be-
ziehung zur Gemeinde getreten ist. Befreit sind der
König, Gebäude und Grundstücke, die unmittelbaren
Zwecken des Staates, der Gemeinde, des Gottes-
dienstes, des öffentlichen Unterrichts und der öffent-
lichen Wohltätigkeit dienen. Beschwerden gegen
Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen und Gemeinde-
versammlungen wegen der Umlagenerhebung werden