$ 17. Das Finanzrecht der Gemeinden. 145
folge des Zolltarifgesetzes von 1902 die Abgaben auf
Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlen-
fabrikate, desgleichen auf Backwaren, Vieh, Fleisch-
waren und Fett in Wegfall, wofür den Gemeinden
wohl andere Einnahmequellen eröffnet werden dürften.
Die Gemeinden sind ferner befugt, für die Benutzung
ihres Eigentums, ihrer Anstalten und Unternehmungen
Gebühren zu erheben; die Beschlußfassung erfolgt
ebenso wie bei den Aufschlägen; Pflaster-, Weg- und
Brückenzölle unterliegen der Genehmigung des Mini-
steriums des Innern, Gebühren für Anstalten, deren
Benutzung den Beteiligten zur Pflicht gemacht wird,
der Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungs-
behörde. Zur Kontrolle und Sicherung örtlicher Ge-
fälle können die Gemeinden ortspolizeiliche Vor-
schriften erlassen. Streitigkeiten in bezug auf das
Recht zur Erhebung und die Pflicht zur Entrichtung
von gemeindlichen Verbrauchssteuern, Abgaben und
Gebühren, die Benutzung von Gemeindeanstalten und
die Rückvergütung von Verbrauchssteuern sind Ver-
waltungsrechtssachen. Für Gemeindezwecke, ins-
besondere zur Handhabung der öffentlichen Sicherheit,
können rechts des Rheines Gemeindedienste
(Hand- und Spanndienste, letztere nur von den
Gespannbesitzern) auf Grund Beschlusses des Magi-
strats bzw. des Gemeindeausschusses von den Ge-
meindebürgern, den Nutzungsberechtigten, den seit
sechs Monaten in der Gemeinde wohnenden und mit
unmittelbarer Steuer veranlagten selbständigen Ge-
meindeeinwohnern und den Wohnhausbesitzern ge-
fordert werden. Befreit sind die infolge eines öffent-
lichen Dienstverhältnisses sich in der Gemeinde auf-
haltenden und die in der Erfüllung einer öffentlichen
Pflicht von der -Gemeinde abwesenden Personen.
Nicht rechtzeitig geleistete Gemeindedienste werden
auf Anordnung des Bürgermeisters auf Kosten des
v. Sutner, Bayern.