$ 17. Das Finanzrecht der Gemeinden. 147
B. Distriktsgemeinden.
Die Distriktsgemeinden sind vermögensfähig; ihr
Vermögen soll im Grundstocke ungeschmälert er-
halten werden; die allenfalls notwendige Ergänzung
ist eine gesetzliche Verpflichtung, eine Distriktslast;
außerdem ist ein Distriktsarmenfond anzusammeln und
allmählich zu vermehren. Schulden können zur Be-
streitung außerordentlicher Bedürfnisse aufgenommen
werden; die Verzinsung und Tilgung, für die ein
Tilgungsplan festgestellt werden muß, ist eine
Distriktslast. Die Verwaltung des Vermd ögens liegt
unter Staatsaufsicht dem Distriktsausschusse ob, der
auch die Distriktsgemeinde nach außen zu vertreten
hat, wo nicht das Gesetz die Zuständigkeit des
Distriktsrates ‚ so bei Erwerbung und Veräußerung
von nutzbaren Rechten und bei Aufnahme eines An-
lehens, vorschreibt. Die Nutzungen des Vermögens
bilden nebst den sonstigen auf rechtlicher Verpflich-
tung oder freiwilliger Leistung beruhenden Zuflüssen
die nächsten Deckungsmittel für den Bedarf des
Distriktsgemeindehaushaltes; Überschüsse können
nach Ermessen des Distriktsrates dem Vermögen ein-
verleibt oder zur Deckung von Ausgaben verwendet
werden.
Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten
Bedarfes werden Umlagen erhoben; diese werden
wie die Naturaldienste auf Vorschlag des Distrikts-
ausschusses von dem Distriktsrate beschlossen, von
der Regierung genehmigt, dann, von den Besitzern
ausmärkischer Markungen abgesehen, auf die Orts-
gemeinden ausgeschlagen und von diesen nach Maß-
gabe der unmittelbaren Staatssteuern eingehoben.
Naturaldienste werden nach dem Geldanschlage um-
gelegt und tunlichst den nächstgelegenen Gemeinden
gegen Gutrechnung zugewiesen. Kommen die Vorteile
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