$ 18. Die Stiftungen. 149
Deckung des anderweitig nicht gedeckten Kreis-
bedarfes erhoben; ihren Maßstab bilden die im
Regierungsbezirke erhobenen unmittelbaren Staats-
steuern. Umlagepflichtig ist, wer im BRegierungs-
bezirke mit solchen Steuern angelegt ist. Die Höhe
der Kreisumlagen, die mit den Staatssteuern erhoben
werden, wird vom König auf Antrag des Landrates
im Landratsabschiede festgesetzt. Umlagenstreitig-
keiten werden von den Finanzbehörden entschieden.
Der von der Kreisregierung bearbeitete und vom
König genehmigte Entwurf des Haushaltplanes wird
vor Beginn des Jahres, für das er bestimmt ist, dem
Landrate zur Prüfung und Beantragung der erforder-
lichen Umlagen vorgelegt.
$ 18. Die Stiftungen.
Neue Stiftungen bedürfen zu ihrer Entstehung
der königlichen Bestätigung. Allen Religionsteilen
werden ohne Ausnahme ihre Stiftungen gewährleistet.
Das gesamte Stiftungsvermögen nach den drei
Zwecken des Kultus, des Unterrichts und der Wohl-
tätigkeit steht unter dem besonderen Schutze des
Staates; es darf unter keinem Vorwande zum Finanz-
vermögen und in der Substanz für andere als die
drei genannten Zwecke ohne Zustimmung der Be-
teiligten, und bei allgemeinen Stiftungen ohne Zu-
stimmung der Stände des Reiches veräußert oder
verwendet werden. Die Verwaltung des örtlichen
Stiftungsvermögens (s. auch oben $S. 142) steht den
Gemeinden bzw. Ortschaften zu, soweit nicht durch
Gesetze oder Stiftungsurkunden eine andere Ver-
waltung angeordnet ist. Die Verwaltung des örtlichen
Kirchenvermögens und der örtlichen Kultusstiftungen
fällt, besondere Rechtstitel ausgenommen, in die Zu-
ständigkeit der Kirchenverwaltungen; das Pfründe-