Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 18. Die Stiftungen. 149 
Deckung des anderweitig nicht gedeckten Kreis- 
bedarfes erhoben; ihren Maßstab bilden die im 
Regierungsbezirke erhobenen unmittelbaren Staats- 
steuern. Umlagepflichtig ist, wer im BRegierungs- 
bezirke mit solchen Steuern angelegt ist. Die Höhe 
der Kreisumlagen, die mit den Staatssteuern erhoben 
werden, wird vom König auf Antrag des Landrates 
im Landratsabschiede festgesetzt. Umlagenstreitig- 
keiten werden von den Finanzbehörden entschieden. 
Der von der Kreisregierung bearbeitete und vom 
König genehmigte Entwurf des Haushaltplanes wird 
vor Beginn des Jahres, für das er bestimmt ist, dem 
Landrate zur Prüfung und Beantragung der erforder- 
lichen Umlagen vorgelegt. 
$ 18. Die Stiftungen. 
Neue Stiftungen bedürfen zu ihrer Entstehung 
der königlichen Bestätigung. Allen Religionsteilen 
werden ohne Ausnahme ihre Stiftungen gewährleistet. 
Das gesamte Stiftungsvermögen nach den drei 
Zwecken des Kultus, des Unterrichts und der Wohl- 
tätigkeit steht unter dem besonderen Schutze des 
Staates; es darf unter keinem Vorwande zum Finanz- 
vermögen und in der Substanz für andere als die 
drei genannten Zwecke ohne Zustimmung der Be- 
teiligten, und bei allgemeinen Stiftungen ohne Zu- 
stimmung der Stände des Reiches veräußert oder 
verwendet werden. Die Verwaltung des örtlichen 
Stiftungsvermögens (s. auch oben $S. 142) steht den 
Gemeinden bzw. Ortschaften zu, soweit nicht durch 
Gesetze oder Stiftungsurkunden eine andere Ver- 
waltung angeordnet ist. Die Verwaltung des örtlichen 
Kirchenvermögens und der örtlichen Kultusstiftungen 
fällt, besondere Rechtstitel ausgenommen, in die Zu- 
ständigkeit der Kirchenverwaltungen; das Pfründe-
	        
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