Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

150 V. Finanzrecht. 
vermögen wird von dem jeweiligen Pfründebesitzer 
verwaltet. Die Verwaltung der allgemeinen Stiftungen 
richtet sich nach den Bestimmungen der Stiftungs- 
urkunde, in Ermangelung solcher nach den Anord- 
nungen der Aufsichtsbehörde. Solche Stiftungen stehen 
unter der Aufsicht der Kreisregierungen, Kammern des 
Innern, und unter der Oberaufsicht des Staats- 
ministeriums des Innern. 
Streitigkeiten über Rechtsansprüche auf den Ge- 
nuß oder Mitgenuß von Stiftungen sowie Rechte in 
betreff der Stiftungsverwaltung und der Verleihung 
des Stiftungsgenusses sind Verwaltungsrechtssachen.
	        
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