152 VI. Landesverwaltung.
ziehung unter dem Kriegsministerium stehende Gen-
darmerie ist in bezug auf Wirksamkeit und Dienst-
leistung, dann in wirtschaftlicher Beziehung den Be-
hörden der inneren Verwaltung (Ministerium des
Innern, Kreisregierungen, Kammern des Innern, und
Bezirksämter) untergeordnet; die Königliche Schutz-
mannschaft in München ist eine zunächst unter der
Polizeidirektion München stehende Zivileinrichtung.
Die Gendarmerie zerfällt in Abteilungen für die acht
Regierungsbezirke; die Abteilungen sind in Bezirke
entsprechend den Amtsbezirken, die Bezirke in
Stationen eingeteilt. Die Einteilung erfolgt durch
das Ministerium des Innern. Die Gendarmerie ist
im allgemeinen bestimmt, die Verwaltungsbehörden
in Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit und in Handhabung der desfalls bestehen-
den Gesetze und Anordnungen zu unterstützen, und
den Anordnungen der Bezirksämter als der unmittel-
bar vorgesetzten Zivildienststellen unbedingte Folge
zu leisten. Die Mitglieder der Gendarmerie dürfen
sich bei Ausübung ihres Dienstes nach vorgängiger
Warnung der Waffe (zunächst des Säbels, dann der
Schußwaffe) bedienen, wenn gegen sie selbst ein
gewalttätiger Angriff gemacht wird oder unmittelbar
droht, wenn ihnen nur durch Waffengewalt zu über-
windender Widerstand entgegengesetzt wird, endlich
wenn sie ihnen anvertraute Personen, Güter oder Posten
auf andere Weise nicht zu verteidigen vermögen.
Die Polizeibehörden sind zur Erlassung polizei-
licher Anordnungen ohne Strafandrohung un-
bedingt, zur Erlassung solcher mit Strafandrohung
nur dann zuständig, wenn eine ausdrückliche gesetz-
liche Ermächtigung hierfür besteht. Keine polizei-
liche Anordnung darf mit Gesetzen, Verordnungen
oder zuständigkeitsmäßigen Vorschriften einer vor-
gesetzten Behörde in Widerspruch stehen. Die unter