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Strafandrohung zulässigen Anordnungen werden in
allgemeine, für jedermann verbindliche und in be-
sondere, nur für einzelne Personen oder in bestimmten
Fällen verbindliche Anordnungen eingeteilt, Über die
allgemeinen polizeilichen Anordnungen (polizeiliche
Vorschriften) siehe oben S. 108, dann über die polizei-
liche Zwangsgewalt gegenüber der Person oben S. 112.
Außerdem steht der Polizeibehörde das Recht zu, in
allen Fällen, in denen die Einziehung einzelner Sachen
gesetzlich zulässig ist, diese mit vorläufigem Be-
schlage zu belegen und in den vom Gesetz bestimmten
Fällen die Schließung einer Anstalt als vorläufige Maß-
regel zu verfügen. Die Einziehung bzw. Schließung
ist auch dann zulässig, wenn die Verurteilung einer
bestimmten Person nicht ausführbar ist. Die Polizei-
behörde ist ferner befugt, Tiere, von denen eine Ge-
fährdung von Menschen zu besorgen ist, töten zu
lassen, sofern ein anderes verlässiges Mittel zur
Abwendung der Gefahr nicht besteht oder nicht aus-
führbar ist.
Insoweit die Tätigkeit der Polizei sich gegen
Gefährdungen richtet, die die Sicherheit des Staates
oder seiner Angehörigen im allgemeinen bedrohen,
nennt man sie Sicherheitspolizei; als höhere
Sicherheitspolizei hat sie es mit dem Schutze der
öffentlichen Rechtsordnung zu tun und umfaßt die
Vereins-, Versammlungs- und Preßpolizei, die Maß-
regeln gegen Volksbewegungen, den Belagerungs-
zustand usw.; als niedere Sicherheitspolizei bezweckt
sie den Schutz der privaten Rechtsordnung und um-
faßt namentlich die Maßregeln gegen Bettler, Land-
streicher, bestrafte Verbrecher, Fremde usw.
Das Vereinspolizeirecht richtet sich nun-
mehr vollständig nach Reichsrecht. Höhere Ver-
waltungsbehörden im Sinne des Reichsvereinsgesetzes
sind die Kreisregierungen, Kammern des Innern,