Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

154 VI, Landesverwaltung. 
und untere Verwaltungsbehörden die Distriktspolizei- 
behörden, in München die Polizeidirektion. Die Auf- 
lösung eines Vereins, dessen Zweck den Strafgesetzen 
zuwiderläuft, erfolgt durch Beschluß der vorgenannten 
Behörden. Das Verfahren ist verwaltungsrechtlicher 
Natur. Die öffentliche Bekanntmachung der Auflösung 
eines Vereins erfolgt durch Einrückung in das für die 
öffentlichen Bekanntmachungen der Distriktspolizei- 
behörde bestimmte Amtsblatt. Die Anzeige über die 
Veranstaltung einer politischen Versammlung ist 
mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Orts- 
polizeibehörde zu erstatten. Diese verständigt sofort 
die vorgesetzte Distriktspolizeibehörde. Die Anzeige 
ist nicht erforderlich, wenn die öffentliche Bekannt- 
machung der Versammlung unter Angabe von Ort, 
Zeit und Veranstalter in einer spätestens 24 Stunden 
vor Beginn der Versammlung zur Ausgabe gelangten 
Nummer einer im Bezirke der Distriktspolizeibehörde 
erscheinenden Zeitung oder durch öffentlichen An- 
schlag oder, wo ortsüblich, durch Ausrufen erfolgt ist. 
Öffentliche Versammlungen auf öffentlichen Straßen 
und Plätzen und Aufzüge auf solchen bedürfen der 
Genehmigung der Distriktspolizeibehörde. Gegen die 
Verweigerung der Genehmigung findet Beschwerde 
zur Kreisregierung, Kammer des Innern, statt. Keiner 
Genehmigung oder Anzeige bedürfen, abgesehen von 
den Leichenbegängnissen und den hergebrachten 
Zügen der Hochzeitsgesellschaften, die Aufzüge und 
Aufmärsche der Feuerwehren, Sanitätskolonnen, 
Kriegervereinen, Innungen, Schulen, dann Aufzüge 
zu geselligen und sportlichen Zwecken. Über die 
Anfechtung der Auflösung einer Versammlung wird 
im verwaltungsrechtlichen Verfahren entschieden. 
Unberührt bleiben die bayerischen Vorschriften über 
kirchliche und religiöse Vereine und Versammlungen, 
über kirchliche Prozessionen, Woallfahrten und Bitt-
	        
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