Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 19. Polizei. 157 
Die Fremdenpolizei umfaßt landesrechtlich 
(das Paßwesen regelt sich nach Reichsrecht) nur das 
Anmeldewesen. Als Fremde, die der Anmeldepflicht 
unterliegen, sind nur diejenigen Personen zu betrachten, 
die in einer Gemeinde weder Heimat- noch Bürgerrecht 
besitzen. Wer sich in einer fremden Gemeinde über 
acht Tage aufhält, kann durch ober- oder ortspolizei- 
liche Vorschriften verpflichtet werden, von seinem 
Aufenthalte der Ortspolizeibehörde (in München der 
Polizeidirektion) Anzeige zu erstatten, desgleichen 
kann Gastwirten die Führung von Fremdenbüchern 
und anderen Personen die Anzeigeerstattung über die 
Beherbergung von Fremden, dann über die Aufnahme 
von Lehrlingen, Gewerbegehilfen und Taglöhnern, 
endlich über den Ein- und Auszug von Mietern zur 
Pflicht gemacht werden. 
Die sicherheitspolizeilicen Aufenthalts- 
beschränkungen bestehen in Aufenthalts- 
verboten (Reichs-, Landes- und Ortsverweisungen) 
und in Aufenthaltsanweisungen. Nach Landesrecht 
kann aufGrund gewisser strafrechtlicher Verurteilungen 
Gemeindefremden der Aufenthalt in einer Gemeinde 
auf zwei bzw. ein Jahr von der Distriktspolizeibehörde 
(in München der Polizeidirektion) untersagt werden; 
das Aufenthaltsverbot, das auf benachbarte Gemeinde- 
bezirke erstreckt werden kann, wenn ohne solche 
Ausdehnung der Zweck der Ausweisung vereitelt 
würde, wird von Amts wegen oder auf Antrag der 
Gemeinde erlassen, jedoch nur dann, wenn besondere 
Verhältnisse die Annahme rechtfertigen, daß die öffent- 
liche Sicherheit oder Sittlichkeit durch die Anwesen- 
heit der betreffenden Person in der Gemeinde ge- 
fährdet wird. Streitigkeiten über Freizügigkeit und 
Aufenthalt sind Verwaltungsrechtssachen ; beschwerde- 
berechtigt sind die Personen, deren Aufenthalt. in 
Frage steht, dann die Gemeinden, deren Ausweisungs-
	        
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