158 VI. Landesverwaltung.
antrag abgelehnt wurde. Aufenthaltsbeschränkungen
gegen Ausländer sind im weiteren Umfange zulässig,
insbesondere kann gegen jeden Ausländer, dem der
Aufenthalt in einer bestimmten Gemeinde versagt
wird, Landesverweisung auf die Dauer des Aufent-
haltsverbotes verfügt werden, wenn das öffentliche
Interesse es gebietet; außerdem steht dem Staats-
ministerium des Innern ein allgemeines Landes-
verweisungsrecht gegenüber Ausländern zu. Den Aus-
ländern steht in all diesen Fällen nur der Weg der
Verwaltungsbeschwerde offen.
Die zwei schärfsten Formen sicherheitspolizei-
licher Aufenthaltsbeschränkung sind die Stellung
unter Polizeiaufsicht und die Überweisung an die
Landespolizeibehörde. Beide Maßnahmen werden
von der Distriktsverwaltungsbehörde zur Ausführung
gebracht. Die Arbeitshäuser, deren jedes einen be-
stimmten Einlieferungsbezirk hat, stehen unter dem
Staatsministerium des Innern.
Zu den besonderen Maßregeln der niederen
Sicherheitspolizei gehört insbesondere die Bekämpfung
des Bettelns und der Landstreicherei.
Neben den strafrechtlichen Bestimmungen dienen als
Mittel hierzu die Einrichtungen zur Verabreichung
von ÖOrtsgeschenken und die Naturalverpflegungs-
stationen, die Arbeiterkolonien und die Obsorge für
entlassene Sträflinge.
820. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das natür-
liche Leben.
A. Armenwesen.
Das bayerische, durch Vorbehaltsrecht von der
Reichsgesetzgebung ausgeschlossene Armenrecht be-
ruht auf dem Gesetze über Heimat, Verehelichung
und Aufenthalt, das die Vorschriften über die armen-