Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

158 VI. Landesverwaltung. 
antrag abgelehnt wurde. Aufenthaltsbeschränkungen 
gegen Ausländer sind im weiteren Umfange zulässig, 
insbesondere kann gegen jeden Ausländer, dem der 
Aufenthalt in einer bestimmten Gemeinde versagt 
wird, Landesverweisung auf die Dauer des Aufent- 
haltsverbotes verfügt werden, wenn das öffentliche 
Interesse es gebietet; außerdem steht dem Staats- 
ministerium des Innern ein allgemeines Landes- 
verweisungsrecht gegenüber Ausländern zu. Den Aus- 
ländern steht in all diesen Fällen nur der Weg der 
Verwaltungsbeschwerde offen. 
Die zwei schärfsten Formen sicherheitspolizei- 
licher Aufenthaltsbeschränkung sind die Stellung 
unter Polizeiaufsicht und die Überweisung an die 
Landespolizeibehörde. Beide Maßnahmen werden 
von der Distriktsverwaltungsbehörde zur Ausführung 
gebracht. Die Arbeitshäuser, deren jedes einen be- 
stimmten Einlieferungsbezirk hat, stehen unter dem 
Staatsministerium des Innern. 
Zu den besonderen Maßregeln der niederen 
Sicherheitspolizei gehört insbesondere die Bekämpfung 
des Bettelns und der Landstreicherei. 
Neben den strafrechtlichen Bestimmungen dienen als 
Mittel hierzu die Einrichtungen zur Verabreichung 
von ÖOrtsgeschenken und die Naturalverpflegungs- 
stationen, die Arbeiterkolonien und die Obsorge für 
entlassene Sträflinge. 
820. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das natür- 
liche Leben. 
A. Armenwesen. 
Das bayerische, durch Vorbehaltsrecht von der 
Reichsgesetzgebung ausgeschlossene Armenrecht be- 
ruht auf dem Gesetze über Heimat, Verehelichung 
und Aufenthalt, das die Vorschriften über die armen-
	        
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