Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 20. Verwaltungstätigkeit in bezug auf d. natürl. Leben. 159 
rechtliche Zugehörigkeit (Heimat, siehe oben S. 88) 
enthält, und dem Gesetze über die öffentliche Armen- 
und Krankenpflege, das die Organe der Armenpflege 
und den Inhalt der armenrechtlichen Verpflichtung 
regelt. Die Aufgabe der öffentlichen Armenpflege ist 
eine doppelte, nämlich Entgegenwirken gegen Ver- 
armung und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. 
Die öffentliche Armenpflege liegt haupt- 
sächlich den politischen Gemeinden ob; außerdem 
sind daran die Distrikts- und Kreisgemeinden beteiligt. 
Die Mittel der Armenpflege sind zunächst etwaigen 
besonderen Einkünften (Stiftungsvermögen, Lustbar- 
keitsabgaben, Schenkungen, Vermächtnissen usw.) zu 
entnehmen, mangels derselben durch Umlagen auf- 
zubringen. Die Armenkasse wird von dem Gemeinde- 
haushalte getrennt verwaltet. Die Pflicht der Ge- 
währung der Armenhilfe schließt nicht aus, daß in 
bestimmten Fällen die Pflicht der Kostentragung 
anderen Organen obliegt; so ist in den Fällen der 
angewiesenen Heimat der Staat Träger der Armen- 
last; außerdem sind die Distrikte und Kreise nach 
gewissen Grundsätzen an den Aufgaben der Armen- 
pflege beteiligt, ohne nach außen hin ohne weiteres 
als Träger der Armenlast zu erscheinen. 
Gegenstand der Armenpflege ist jeder im Ge- 
meindebezirke sich aufhaltende Hifsbedürftige, der 
auf anderem Wege die nötige Hilfe nicht erlangen 
kann. Unter gewissen Voraussetzungen kann für die 
geleistete notwendige Hilfe Ersatz verlangt werden. 
Wenn Dienstboten, Gewerbegehilfen, Lehrlinge, 
Fabrik- oder andere Lohnarbeiter, die außerhalb 
ihrer Heimat im Dienst oder in ständiger Arbeit 
stehen, wegen Erkrankung der Hilfe bedürfen , so 
fallt die endgültige Fürsorgepflicht für 90 Tage jener 
Gemeinde zur Last, in der sie sich zur Zeit der Er- 
krankung in Dienst oder Arbeit befanden (sogenannte
	        
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