Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

160 VI. Landesverwaltung. 
Arbeitsgemeinde), und zwar auch dann, wenn sie in 
einer anderen Gemeinde wohnen; dauert die Hilfe 
länger als 90 Tage, so kann Ersatz für die Mehr- 
dauer oder Übernahme gefordert werden. Für Geistes- 
kranke und Schwangere hat die Arbeitsgemeinde nicht 
einzutreten. Als Entgelt für diese Verpflichtung ist den 
Gemeinden die Heranziehung der vorgenannten Arbeiter 
(mit Ausnahme der auf Grund des Reichs-Kranken- 
versicherungsgesetzes Versicherungspflichtigen) zur 
landesrechtlichen Gemeindekrankenversicherung ge- 
stattet; soferne versicherte Personen erkranken, steht 
ihnen ein Rechtsanspruch auf Krankenhilfe für 90 Tage 
zu. Wenn ferner einer Person, die sich unmittelbar vor 
Eintritt der Unterstützungsbedürftigkeit mindestens 
sechs Monate freiwillig und ununterbrochen in einer 
Gemeinde aufgehalten hatte, Krankenhilfe oder Unter- 
stützung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ge- 
währt wird, so hat diese Gemeinde endgültig für jene 
Kosten aufzukommen, die durch die bez. Hilfe- 
leistung innerhalb der ersten vier Wochen erwachsen 
sind. In dritter Linie kommt sodann die Ersatz- 
pflicht der Heimatgemeinde in Betracht, die, von den 
beiden ebenbezeichneten Trägern der endgültigen 
Fürsorgepflicht abgesehen, für ihre Heimatsangehörigen 
die endgültige Fürsorgepflicht trägt. Bei Personen 
mit vorläufiger Heimat und gegebenenfalls auch bei 
Nichtbayern ohne vorläufige Heimat ist die Staats- 
kasse ersatzpflichtig. Ersatzansprüche gehen bei 
nicht rechtzeitiger Anmeldung (drei Tage nach dem 
Beginne der Unterstützung) für die Zeit der unter- 
lassenen Anmeldung: verloren. Auch Privatpersonen 
(Ärzte, Apotheker usw.) können einen Ersatzanspruch 
für geleistete Hilfe gegen eine Gemeinde erheben, 
wenn ein Fall der gemeindlichen Unterstützungspflicht 
bzw. dringender Hilfsbedürftigkeit vorliegt und nach 
der begonnenen Hilfeleistung sofort Anzeige an
	        
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