160 VI. Landesverwaltung.
Arbeitsgemeinde), und zwar auch dann, wenn sie in
einer anderen Gemeinde wohnen; dauert die Hilfe
länger als 90 Tage, so kann Ersatz für die Mehr-
dauer oder Übernahme gefordert werden. Für Geistes-
kranke und Schwangere hat die Arbeitsgemeinde nicht
einzutreten. Als Entgelt für diese Verpflichtung ist den
Gemeinden die Heranziehung der vorgenannten Arbeiter
(mit Ausnahme der auf Grund des Reichs-Kranken-
versicherungsgesetzes Versicherungspflichtigen) zur
landesrechtlichen Gemeindekrankenversicherung ge-
stattet; soferne versicherte Personen erkranken, steht
ihnen ein Rechtsanspruch auf Krankenhilfe für 90 Tage
zu. Wenn ferner einer Person, die sich unmittelbar vor
Eintritt der Unterstützungsbedürftigkeit mindestens
sechs Monate freiwillig und ununterbrochen in einer
Gemeinde aufgehalten hatte, Krankenhilfe oder Unter-
stützung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ge-
währt wird, so hat diese Gemeinde endgültig für jene
Kosten aufzukommen, die durch die bez. Hilfe-
leistung innerhalb der ersten vier Wochen erwachsen
sind. In dritter Linie kommt sodann die Ersatz-
pflicht der Heimatgemeinde in Betracht, die, von den
beiden ebenbezeichneten Trägern der endgültigen
Fürsorgepflicht abgesehen, für ihre Heimatsangehörigen
die endgültige Fürsorgepflicht trägt. Bei Personen
mit vorläufiger Heimat und gegebenenfalls auch bei
Nichtbayern ohne vorläufige Heimat ist die Staats-
kasse ersatzpflichtig. Ersatzansprüche gehen bei
nicht rechtzeitiger Anmeldung (drei Tage nach dem
Beginne der Unterstützung) für die Zeit der unter-
lassenen Anmeldung: verloren. Auch Privatpersonen
(Ärzte, Apotheker usw.) können einen Ersatzanspruch
für geleistete Hilfe gegen eine Gemeinde erheben,
wenn ein Fall der gemeindlichen Unterstützungspflicht
bzw. dringender Hilfsbedürftigkeit vorliegt und nach
der begonnenen Hilfeleistung sofort Anzeige an