162 VI. Landesverwaltung.
die Ursachen der Armut in der Gemeinde Kenntnis
zu verschaffen; er beschließt über Gewährung oder
Versagung, über Umfang, Dauer, Art und Verab-
reichung der Unterstützungen und leitet und beauf-
sichtigt die Armenhäuser und aus der Armenkasse
unterhaltenen Anstalten. Die Überwachung der ört-
lichen Armenpflege erfolgt unter Oberleitung des Staats-
ministeriums des Innern durch die den Gemeinden un-
mittelbar vorgesetzten Verwaltungsbehörden.
Streitigkeiten im Vollzuge des Armengesetzes
werden von den Distriktsverwaltungsbehörden und
den Kreisregierungen, Kammern des Innern, im Ver-
waltungswege ausgetragen; die Entscheidungen der
letzteren können bei Streitigkeiten über die Verbind-
lichkeit zur Unterstützung, dann über Ersatzansprüche
und die Entrichtung von Krankenhausbeiträgen durch
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten
werden.
Die Distriktsarmenpflege umfaßt die
Unterstützung der mit Armenlasten überbürdeten Ge-
meinden, die Unterhaltung der bestehenden Distrikts-,
Wohltätigkeits- und Krankenanstalten sowie die An-
sammlung und Vermehrung eines Distriktsarmenfonds
(diese drei Aufgaben als gesetzliche Last des Distrikts),
dann die Errichtung von Armen- und Krankenhäusern
und Erziehungsanstalten sowie die Gründung von
Spar- und Vorschußkassen. Als mit Armenlast über-
bürdet gilt eine Gemeinde, wenn der durch Umlagen
aufzubringende Zuschuß aus der Gemeindekasse zur
Armenpflege im Zusammenhalt mit den sonstigen Um-
lagen eine Höhe erreicht, daß der Nahrungsstand eines
erheblichen Teiles der Umlagepflichtigen gefährdet
wird. Die Mittel werden aus den Nutzungen des
Distriktsarmenfonds, dann aus Pflicht- oder freiwilligen
Leistungen des Staates, Kreises, dann von Stiftungen,
Gemeinden und Privaten geschöpft, und soweit diese