Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

162 VI. Landesverwaltung. 
die Ursachen der Armut in der Gemeinde Kenntnis 
zu verschaffen; er beschließt über Gewährung oder 
Versagung, über Umfang, Dauer, Art und Verab- 
reichung der Unterstützungen und leitet und beauf- 
sichtigt die Armenhäuser und aus der Armenkasse 
unterhaltenen Anstalten. Die Überwachung der ört- 
lichen Armenpflege erfolgt unter Oberleitung des Staats- 
ministeriums des Innern durch die den Gemeinden un- 
mittelbar vorgesetzten Verwaltungsbehörden. 
Streitigkeiten im Vollzuge des Armengesetzes 
werden von den Distriktsverwaltungsbehörden und 
den Kreisregierungen, Kammern des Innern, im Ver- 
waltungswege ausgetragen; die Entscheidungen der 
letzteren können bei Streitigkeiten über die Verbind- 
lichkeit zur Unterstützung, dann über Ersatzansprüche 
und die Entrichtung von Krankenhausbeiträgen durch 
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten 
werden. 
Die Distriktsarmenpflege umfaßt die 
Unterstützung der mit Armenlasten überbürdeten Ge- 
meinden, die Unterhaltung der bestehenden Distrikts-, 
Wohltätigkeits- und Krankenanstalten sowie die An- 
sammlung und Vermehrung eines Distriktsarmenfonds 
(diese drei Aufgaben als gesetzliche Last des Distrikts), 
dann die Errichtung von Armen- und Krankenhäusern 
und Erziehungsanstalten sowie die Gründung von 
Spar- und Vorschußkassen. Als mit Armenlast über- 
bürdet gilt eine Gemeinde, wenn der durch Umlagen 
aufzubringende Zuschuß aus der Gemeindekasse zur 
Armenpflege im Zusammenhalt mit den sonstigen Um- 
lagen eine Höhe erreicht, daß der Nahrungsstand eines 
erheblichen Teiles der Umlagepflichtigen gefährdet 
wird. Die Mittel werden aus den Nutzungen des 
Distriktsarmenfonds, dann aus Pflicht- oder freiwilligen 
Leistungen des Staates, Kreises, dann von Stiftungen, 
Gemeinden und Privaten geschöpft, und soweit diese
	        
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