Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 20. Verwaltungstätigkeit in bezug auf d.natürl.Leben. 163 
nicht ausreichen, durch die Distriktsgemeinde auf- 
gebracht. Die Besorgung der Distriktsarmenpflege 
gehört zu dem Wirkungskreise des Distriktsrates und 
des Distriktsausschusses. 
Die Kreisarmenpflege umfaßt alle auf die 
öffentliche Armenpflege bezüglichen, den Kreisgemein- 
den auf Grund gesetzlicher Bestimmung oder gesetz- 
mäßiger Beschlüsse ihrer Vertreter obliegenden Lei- 
stungen und gehört zum Wirkungskreise des Land- 
rates und des Landratsausschusses.. Der Landrat 
entscheidet jährlich, ob Distriktsgemeinden mit Armen- 
lasten überbürdet sind und einer Kreisunterstützung 
bedürfen; der von den Distrikten aus Anlaß solcher 
Überbürdung zu machende Aufwand ist denselben 
von den Kreisen zur Hälfte und, soweit es sich um 
Aufwand für die Unterbringung von Geisteskranken 
und Blöden in Irren- und Blödenanstalten handelt, 
zu drei Vierteln zu ersetzen. 
Im Zusammenhange mit der Armenpolizei stehen die 
polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung. 
Nach bayerischem Landesrechte darf die Verehelichung 
eines Angehörigen der Landesteile rechts des Rheines 
nur auf Grund eines Zeugnisses der der Heimat- 
gemeinde des Mannes vorgesetzten Distriktspolizei- 
behörde erfolgen, daß gegen die beabsichtigte Ehe- 
schließung kein im Heimatgesetze begründetes Hindernis 
bestehe. Auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen 
Ehe hat der Mangel dieses Zeugnisses keinen Ein- 
fluß; er hat nur zur Folge, daß die Ehe für die Ehe- 
frau und die Kinder dieser Ehe sowie die durch die 
Ehe legitimierten Kinder in bezug auf die Heimat 
nicht die Wirkung einer gültigen Ehe hat, d. h. die 
Ehefrau behält ihre bisherige Heimat, und die Kinder 
folgen der Heimat der Mutter. Erlangt die Ehefrau 
erst durch die Verehelichung die bayerische Staats- 
angehörigkeit, so besitzt sie mit ihren aus dieser Ehe 
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