Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

164 VI. Landesverwaltung. 
entsprossenen oder durch dieselbe legitimierten Kindern 
die vorläufige Heimat in der Heimatgemeinde des 
Mannes, bis die Ausstellung des Zeugnisses nach- 
träglich erwirkt wird. Die Ausstellung des Zeug- 
nisses ist durch das Nichtbestehen eines im Heimat- 
gesetze begründeten Einspruchs bedingt. Einspruch 
gegen die Ausstellung eines Verehelichungszeugnisses 
kann von der Heimatgemeinde des Mannes bzw. bei 
angewiesener Heimat vom Regierungsfiskalate erhoben 
werden, wenn gegen Mann oder Braut ein strafrecht- 
liches Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen 
schwebt oder eine strafrechtliche Verurteilung wegen 
bestimmter strafbarer Handlungen vorliegt, dann wegen 
beanspruchter oder erhaltener Armenunterstützung, 
wegen Rückstandes mit öffentlichen Leistungen, wegen 
bestehender oder beantragter Vormundschaft und 
wegen Konkursverfahrens.- Nichtbayerische Reichs- 
angehörige und Pfälzer bedürfen eines Verehelichungs- 
zeugnisses nicht. Ausländer, die in Bayern die Ehe 
schließen wollen, bedürfen des Nachweises, daß nach 
den im Heimatlande des Mannes geltenden Gesetzen 
diese Eheschließung zulässig ist und dieselben 
Wirkungen hat, wie wenn sie im Heimatlande selbst 
erfolgt wäre. Gegen die Beschlüsse der Distrikts- 
verwaltungsbehörden in Verehelichungsangelegenheiten 
steht den Beteiligten (Gesuchstellern, Gemeinden, 
Fiskus) innerhalb 14 Tagen und zwar bei Verweige- 
rung des Verehelichungszeugnisses oder bei Erteilung 
desselben ungeachtet eines erhobenen Einspruchs die 
Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshofe, in den 
übrigen Fällen zu der vorgesetzten, kollegial und im 
letzten Rechtszuge entscheidenden Kreisregierung, 
Kammer des Innern, zu.
	        
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